Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug, negative Auswirkungen des Mitarbeiterverhaltens nach der Tat (sog. „Nachtatverhalten“).
Auch ein einmaliger und geringfügiger Verstoß gegen die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung kann einen fristlosen Kündigungsgrund darstellen. Auch aus dem sogenannten „Nachtatverhalten“ des Mitarbeiters kann sich ein endgültiger Vertrauensverlust ergeben. So das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Urteil vom 27.01.2023 (13 Sa…