Küchenverkäufer als Scheinselbstständiger – Abwendung üppiger Säumniszuschläge
Küchenverkäufer in einem Küchenstudio sind regelmäßig abhängig beschäftigt. Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 04.04.2025 (Az.: B 12 BA 27/24 B) das Urteil der Vorinstanz (Landessozialgericht München) bestätigt. Säumniszuschläge konnte der Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren allerdings abwenden.
Die Entscheidung:
Ein Küchenverkäufer, der seine Verkäufertätigkeit größtenteils in dem Küchenstudio der Auftraggeberin mit Hilfe des dort vorhandenen Equipments zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten (Öffnungszeiten des Küchenstudios) ausübt und dem die erforderlichen Arbeitsmittel (Schreibtisch, Programme zur Planung von Küchen) von ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, ist in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert, so die Urteile des Sozial- und des Landessozialgerichts. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Arbeitgebers hiergegen wurde als unzulässig verworfen.
Anders als die Deutsche Rentenversicherung hielt das Sozialgericht aber die festgesetzten Säumniszuschläge für unzulässig. Zu Gunsten des „Arbeitgebers“ wurde berücksichtigt, dass der beschäftigte Mitarbeiter die hier streitige Tätigkeit für den Arbeitgeber bereits seit fast 20 Jahren unbeanstandet ausgeübt hatte. Sowohl der „Arbeitgeber“ als auch der Mitarbeiter gingen insoweit übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit des Mitarbeiters aus. Dieser stellte auch ordnungsgemäß Rechnungen an die „Arbeitgeber“ und hatte ein entsprechendes Gewerbe „provisionsweiser Verkauf von Küchenmöbeln bzw. Vermittlung von Aufträgen“ angemeldet.
Ferner war seine Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht komplett deckungsgleich mit den Tätigkeiten, die auch ein angestellter Küchenverkäufer des Küchenstudios zu verrichten hatte. So war der „freie Verkäufer“ anders als angestellte Verkäufer nicht mit der „Abwicklung“ des Küchenverkaufs betraut. Insofern wurde dem Geschäftsführer des „Arbeitgebers“ vom Sozialgericht zu Gute gehalten, dass eine genaue Identität der Tätigkeit des „freien Verkäufers“ mit der Tätigkeit eines Beschäftigten als Küchenverkäufer nach den glaubhaften Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin gerade nicht vorhanden gewesen sei.
