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Urteil - Sozialversicherungsrecht

Küchenverkäufer als Scheinselbstständiger – Abwendung üppiger Säumniszuschläge

Küchenverkäufer in einem Küchenstudio sind regelmäßig abhängig beschäftigt. Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 04.04.2025 (Az.: B 12 BA 27/24 B) das Urteil der Vorinstanz (Landessozialgericht München) bestätigt. Säumniszuschläge konnte der Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren allerdings abwenden.

Der Sachverhalt:

Die Deutsche Rentenversicherung hatte im Rahmen einer Betriebsprüfung einen „freien Mitarbeiter“ im Verkauf eines Küchenstudios als abhängig Beschäftigten, also Scheinselbstständigen, angesehen. Vom Arbeitgeber forderte sie die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 60.299,70. In diesem Betrag waren auch EUR 17.026,50 Säumniszuschläge enthalten.

Während der Arbeitgeber in allen Instanzen mit seiner Argumentation, der Verkäufer sei ein Selbstständiger, unterlag, konnten vor dem Sozialgericht München (Urteil vom 01.06.2022 – S 14 BA 152/20) zumindest die von der Deutschen Rentenversicherung erhobenen Säumniszuschläge abgewendet werden.

Die Entscheidung:

Ein Küchenverkäufer, der seine Verkäufertätigkeit größtenteils in dem Küchenstudio der Auftraggeberin mit Hilfe des dort vorhandenen Equipments zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten (Öffnungszeiten des Küchenstudios) ausübt und dem die erforderlichen Arbeitsmittel (Schreibtisch, Programme zur Planung von Küchen) von ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, ist in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert, so die Urteile des Sozial- und des Landessozialgerichts. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Arbeitgebers hiergegen wurde als unzulässig verworfen.

Anders als die Deutsche Rentenversicherung hielt das Sozialgericht aber die festgesetzten Säumniszuschläge für unzulässig. Zu Gunsten des „Arbeitgebers“ wurde berücksichtigt, dass der beschäftigte Mitarbeiter die hier streitige Tätigkeit für den Arbeitgeber bereits seit fast 20 Jahren unbeanstandet ausgeübt hatte. Sowohl der „Arbeitgeber“ als auch der Mitarbeiter gingen insoweit übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit des Mitarbeiters aus. Dieser stellte auch ordnungsgemäß Rechnungen an die „Arbeitgeber“ und hatte ein entsprechendes Gewerbe „provisionsweiser Verkauf von Küchenmöbeln bzw. Vermittlung von Aufträgen“ angemeldet.

Ferner war seine Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht komplett deckungsgleich mit den Tätigkeiten, die auch ein angestellter Küchenverkäufer des Küchenstudios zu verrichten hatte. So war der „freie Verkäufer“ anders als angestellte Verkäufer nicht mit der „Abwicklung“ des Küchenverkaufs betraut. Insofern wurde dem Geschäftsführer des „Arbeitgebers“ vom Sozialgericht zu Gute gehalten, dass eine genaue Identität der Tätigkeit des „freien Verkäufers“ mit der Tätigkeit eines Beschäftigten als Küchenverkäufer nach den glaubhaften Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin gerade nicht vorhanden gewesen sei.

Bewertung:

Noch immer gibt es im Handel viele Arbeitgeber, die sogenannte „freie Verkäufer“ beschäftigen, also vermeintlich Selbstständige, für die keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Bei einer Betriebsprüfung ist hier Ärger – sprich die häufig für bis zu 4 Jahre zu leistende Nachzahlung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung – kaum zu vermeiden.

Wie die vorliegende Entscheidung zeigt, sollten Arbeitgeber allerdings zumindest von der Deutschen Rentenversicherung festgelegte Säumniszuschläge kritisch hinterfragen. Hier ist anwaltliche Unterstützung regelmäßig sinnvoll:

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige (also der Arbeitgeber) nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 von 100 des rückständigen, auf 50,00 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Hier kommen also – wie auch der vorliegende Fall zeigt – schnell sehr hohe fünfstellige Nachzahlungen alleine von Säumniszuschlägen zustande.

Ein solcher Säumniszuschlag ist allerdings nicht zu erheben, soweit der Arbeitgeber glaubhaft machen kann, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV).

Eine solche unverschuldete Unkenntnis liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber

1. keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hat,
2. die Unkenntnis nicht verschuldet ist,
3. ihm auch Kenntnis oder Verschulden einer anderen Person nicht zurechenbar ist und
4. die unverschuldete Unkenntnis ununterbrochen bis zur Festsetzung der Säumniszuschläge durch Bescheid bestanden hat (so bereits Bundessozialgericht vom 12.12.2018, Az.: B 12 R 15/18).

Für die Bestimmung des Verschuldensmaßstabs in § 24 Abs. 2 SGB IX ist nach der neueren Rechtsprechung auf bedingten Vorsatz abzustellen.

Hier liegt beim Vorgehen gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung samt der Erhebung von Säumniszuschlägen regelmäßig ein möglicher Argumentationsansatz für den Arbeitgeber. Der bedingte Vorsatz ist nämlich von der groben Fahrlässigkeit abzugrenzen, die im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB IV nicht ausreicht. Dies übersehen Bescheide der Deutschen Rentenversicherung in der Praxis häufig.

Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Arbeitgeber die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Er muss in seiner zumindest laienhaften Bewertung erkannt haben, dass er selbst möglicherweise Arbeitgeber ist, dass eine Abführungspflicht existiert und er durch die fehlende Anmeldung oder unvollständige oder unrichtigen Angaben die Heranziehung zum Abführen von Sozialabgaben ganz oder teilweise vermeiden könnte.

Grob fahrlässig handelt dagegen, wer die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt, d.h., wenn die relevanten Tatumstände objektiv erkennbar sind und der Handelnde sie hätte erkennen können oder kennen müssen. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der handelnde Arbeitgeber davon ausgeht, dass die Beitragspflicht, die er lediglich für möglich hält, nicht eintreten wird. Für einen solchen unverschuldeten Rechtsirrtum hat der Arbeitgeber nicht einzustehen.

Gelingt es im Streifall, solche Umstände herauszuarbeiten, können zumindest die erheblichen Säumniszuschläge ggfs. vermieden werden.

Einfach ist dies allerdings nicht, hat doch häufig auch der vermeintlich freie Verkäufer kein Interesse, nach einer solchen Betriebsprüfung mit dem Arbeitgeber einvernehmlich zu argumentieren. Hinzu kommt, dass sich die Tätigkeit von freien Verkäufern in der Praxis häufig überhaupt nicht von der von angestellten Verkäufern unterscheidet.

Von diesem Konstrukt ist daher weiter abzuraten! Geht die Sache „schief“ können aber zumindest die hohen Säumniszuschläge ggf. vermieden werden.

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