Fristlose Kündigung wegen Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten
Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier!“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich, so das LAG Niedersachsen in einem aktuellen Urteil vom 25.08.2025 (Az.: 15 SLa 315/25)
Die Entscheidung:
Mit seiner erhobenen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hannover hatte der Kläger zunächst Erfolg: Das Arbeitsgericht Hannover vertrat die Auffassung, der Sachverhalt genüge nicht für eine fristlose Kündigung und auch eine ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei nicht möglich.
Dies sah das LAG Niedersachsen als nicht haltbar an und bestätigte die fristlose Kündigung:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand für das LAG Niedersachen fest, dass der Kläger den Zeuge E. gegen die Schulter gestoßen und nach ihm getreten habe, ohne von diesem dazu provoziert worden zu sein. Dies sei auf den Videoaufnahmen klar erkennbar gewesen. Zwar ging das LAG nicht davon aus, dass der Kläger dem Zeugen E. durch den Stoß und den Tritt erhebliche Schmerzen zugefügt hatte. Es habe sich aber gleichwohl zumindest bei dem Stoß um eine erhebliche Berührung des Zeugen gehandelt. Es sei auf dem Video zu erkennen gewesen, dass der Zeuge infolge des Stoßes einen Schritt zur Seite gemacht habe. Daraus sei zu schließen, dass der Stoß mit nicht unerheblicher Kraft ausgeführt worden sei.
Den Einwand des Klägers, dass der Gruppenleiter nicht der direkte Vorgesetzte des Klägers gewesen sei, ihm also keine Weisungen habe erteilen dürfen, empfand das Gericht als irrelevant, da der Gruppenleiter jedenfalls auf einer höheren Hierarchiestufe als der Kläger stand.
Das LAG bewertete das Verhalten des Klägers als schwerwiegende Pflichtverletzung, die grundsätzlich geeignet war, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.
Insbesondere widersprach das LAG Niedersachsen auch der Auffassung des Arbeitsgerichts Hannover, dass es einer vorherigen Abmahnung bedurft hätte:
Der tätliche Angriff auf einen Arbeitskollegen ist, so das LAG, eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind, sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und nicht durch Verletzungen der Arbeitskräfte ausfallen. Der Arbeitgeber darf auch berücksichtigen, wie es sich auf das Verhalten der übrigen Arbeitnehmern auswirkt, wenn er von einer Kündigung in einem solchen Fall absieht.
