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Urteil - Arbeitsrecht

Fristlose Kündigung wegen Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten

Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier!“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich, so das LAG Niedersachsen in einem aktuellen Urteil vom 25.08.2025 (Az.: 15 SLa 315/25)

Der Sachverhalt:

Der ledige Kläger war seit demn 02.02.2019 als Be- und Entlader beschäftigt. Am 22.10.2024 sah der Gruppenleiter E. des Arbeitgebers den Kläger vor einer Ausladeluke in der Halle mit einem privaten Smartphone in der Hand stehen. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit war den Mitarbeitern des Arbeitgebers untersagt.

Nachdem sich der Gruppenleiter dem Kläger näherte, um ihn auf das Verbot der Smartphonennutzung hinzuweisen, sagte dieser zu ihm: „Hau ab hier!“, stieß ihm mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mit dem rechten Fuß in die Richtung des Gruppenleiters, wobei er ihn berührte. Anschließend äußerte der Kläger noch etwas Unverständliches gegenüber dem Gruppenleiter und vollführte eine Geste mit erhobenem rechten Zeigefinger.

Als der Vorgesetzte daraufhin den Arbeitsbereich des Klägers verließ, widmete dieser sich erneut seinem Smartphone. Von dem Vorfall existierten Videoaufnahmen, die der Arbeitgeber in die Verhandlung einführte.

Nach Anhörung des Betriebsrates kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis der Parteien am 29.10.2024 fristlose und hilfsweise ordentlich.

Die Entscheidung:

Mit seiner erhobenen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hannover hatte der Kläger zunächst Erfolg: Das Arbeitsgericht Hannover vertrat die Auffassung, der Sachverhalt genüge nicht für eine fristlose Kündigung und auch eine ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei nicht möglich.

Dies sah das LAG Niedersachsen als nicht haltbar an und bestätigte die fristlose Kündigung:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand für das LAG Niedersachen fest, dass der Kläger den Zeuge E. gegen die Schulter gestoßen und nach ihm getreten habe, ohne von diesem dazu provoziert worden zu sein. Dies sei auf den Videoaufnahmen klar erkennbar gewesen. Zwar ging das LAG nicht davon aus, dass der Kläger dem Zeugen E. durch den Stoß und den Tritt erhebliche Schmerzen zugefügt hatte. Es habe sich aber gleichwohl zumindest bei dem Stoß um eine erhebliche Berührung des Zeugen gehandelt. Es sei auf dem Video zu erkennen gewesen, dass der Zeuge infolge des Stoßes einen Schritt zur Seite gemacht habe. Daraus sei zu schließen, dass der Stoß mit nicht unerheblicher Kraft ausgeführt worden sei.

Den Einwand des Klägers, dass der Gruppenleiter nicht der direkte Vorgesetzte des Klägers gewesen sei, ihm also keine Weisungen habe erteilen dürfen, empfand das Gericht als irrelevant, da der Gruppenleiter jedenfalls auf einer höheren Hierarchiestufe als der Kläger stand.

Das LAG bewertete das Verhalten des Klägers als schwerwiegende Pflichtverletzung, die grundsätzlich geeignet war, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

Insbesondere widersprach das LAG Niedersachsen auch der Auffassung des Arbeitsgerichts Hannover, dass es einer vorherigen Abmahnung bedurft hätte:

Der tätliche Angriff auf einen Arbeitskollegen ist, so das LAG, eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind, sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und nicht durch Verletzungen der Arbeitskräfte ausfallen. Der Arbeitgeber darf auch berücksichtigen, wie es sich auf das Verhalten der übrigen Arbeitnehmern auswirkt, wenn er von einer Kündigung in einem solchen Fall absieht.

Bewertung:

Bei Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung regelmäßig keiner Abmahnung. Denn der Arbeitnehmer weiß von vornherein, dass der Arbeitgeber ein derartiges Fehlverhalten missbilligt. Dies gilt uneingeschränkt bei schweren Tätlichkeiten. Hier kann schon ein einmaliger Vorfall einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen, ohne dass der Arbeitgeber noch eine Wiederholungsgefahr begründet und den Arbeitnehmer zuvor abmahnen müsse (so bereits BAG vom 18.09.2008, Az.: 2 AZR 1039/06).

Im konkreten Fall handelte es sich zwar im Hinblick auf die vom Kläger angewandte Gewalt nicht um eine schwere Tätlichkeit. Die Pflichtverletzung hatte aber nach Auffassung des LAG gleichwohl ein erhebliches Gewicht. Der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass es der Arbeitgeber akzeptiere, wenn ein Vorgesetzter, der einen Pflichtenverstoß feststelle, in der geschehenen Weise angesprochen und tätlich angegangen werde. Besonderes Gewicht maß das LAG dabei der Tatsache zu, dass der Kläger nach der Tätlichkeit sein pflichtwidriges Verhalten unbeeindruckt fortsetzte.

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