Kein doppelter Urlaubsanspruch bei Eingehen eines Zweitarbeitsverhältnisses nach rechtswidriger Kündigung
Hat ein zu Unrecht gekündigter Arbeitnehmer einen neuen Job aufgenommen, muss er sich während des Doppelarbeitsverhältnisses vom neuen Arbeitgeber erhaltenen Urlaub auf Urlaubsansprüche bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche gegen seinen alten Arbeitgeber anrechnen lassen. So das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 05.12.2023, 9 AZR 230/22.
Die Entscheidung:
Mit dieser Auffassung konnte sich die Mitarbeiterin allerdings letztlich auch vor dem BAG nicht durchsetzen.
Das BAG stellte zwar zunächst fest, dass die Verkäuferin aufgrund der unwirksamen fristlosen Kündigung gegen den Supermarkt auch einen Urlaubsanspruch über den Kündigungszeitpunkt hinaus erlangt habe.
Wenn ein zu Unrecht gekündigter Arbeitnehmer während eines Kündigungsstreits einen anderen Job aufnehme, erlange er nämlich in beiden, parallel bestehenden Arbeitsverhältnissen volle Urlaubsansprüche. Darauf, dass er seine Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig habe erfüllen können, komme es nicht an.
Um doppelte Urlaubsansprüche zu vermeiden, müsse sich die Fleischverkäuferin allerdings den in der neuen Firma erhaltenen Urlaub analog § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 Satz 2 BGB auf den Urlaubs- bzw. den Urlaubsabgeltungsanspruch gegen ihren alten Arbeitgeber anrechnen lassen. Dabei sei allerdings eine kalenderjahresbezogene Betrachtungsweise heranzuziehen.
Das BAG weist allerdings darauf hin, dass die Höhe der vom neuen Arbeitgeber gezahlten Urlaubsvergütung ohne Belang für die Anrechnung sei. Soweit diese niedriger war als beim bisherigen Arbeitgeber, besteht gegen diesen ein Anspruch auf eine höhere Annahmeverzugsvergütung aufgrund der unwirksamen fristlosen Kündigung.