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Urteil - Arbeitsrecht

Kann ein Arbeitgeber die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie an Bedingungen knüpfen?

Zahlt ein Arbeitgeber freiwillig eine Inflationsausgleichprämie an seine Beschäftigten, ist er grundsätzlich nicht daran gehindert, die Zahlung an weitere Bedingungen, etwa das Vorliegen einer zukünftigen Arbeitsleistung zu knüpfen.

So eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (8 Sa 563/23) vom 21.02.2024.

Der Sachverhalt:

Der klagende Arbeitnehmer befand sich vom 01.04.2021 bis zum 30.09.2023 in der passiven Phase der Altersteilzeit. Im Dezember 2022 beschloss der Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Bezugsberechtigt waren alle Beschäftigten mit Ausnahme u.a. von Beschäftigten in der Passivphase der Altersteilzeit.

Die Entscheidung:

Die hiergegen gerichtete Klage des Mitarbeiters blieb wie schon in der ersten Instanz auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) ohne Erfolg.

Das LAG hielt insbesondere die Verknüpfung der Auszahlung mit weiteren Bedingungen für zulässig. Insbesondere, dass ein Mitarbeiter in einem „aktiven Arbeitsverhältnis“ stehen müsse, stelle eine zulässige Einschränkung dar. Darin liege auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Begünstigung nur der aktiv tätigen Mitarbeiter stelle eine zulässige Gruppenbildung dar und verfolge das sachgerechte Ziel, diesen Beschäftigtenkreis zur Erbringung zukünftiger Leistungen zu motivieren.

Bewertung:

Auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte in einer Entscheidung vom 05.03.2024 (14 Sa 1148/23) einem Mitarbeiter, der sich in der Passivphase der Altersteilzeit befand, die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie versagt, da eine zulässige Differenzierung vorliege. Anders als das LAG Niedersachsen hat das LAG Düsseldorf allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (9 AZR 71/24), so dass hier eine höchstrichterliche Entscheidung in naher Zukunft die für die Praxis bestehenden Unsicherheiten beseitigen wird.

Auseinandergesetzt hat sich bislang mit der Frage, inwieweit die Zahlungen einer Inflationsausgleichsprämie auch von der zukünftigen Betriebszugehörigkeit abhängig gemacht werden kann, auch bereits das Arbeitsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 14.11.2023 (Az.: 3 Ca 2173/23).

Auch das Arbeitsgericht Stuttgart kam dabei zu dem Ergebnis, dass eine weitere Zwecksetzung neben dem Ausgleich der erhöhten Inflation bei der Inflationsausgleichsprämie zulässig sei. Insbesondere hatte das AG Stuttgart keine Bedenken, die Gewährung der Prämie von der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Unternehmen an einem bestimmten Stichtag abhängig zu machen.

Dies zum einen, weil zu der Zahlung keinerlei Verpflichtung des Arbeitgebers bestünde, sondern diese vielmehr auch von der Höhe her im freien Ermessen des Arbeitgebers läge.

Zudem verweise auch die Ziffer 9 der FAQ des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Inflationausgleichsprämie darauf, dass weitere Zahlungsbedingungen der Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie nicht entgegenstünden und deren Zulässigkeit sich nach dem Arbeitsrecht richten würde. Dabei führt das BMF ausdrücklich die Betriebszugehörigkeit und die Möglichkeit der Rückforderung der Prämie bei Kündigung bis zu einem bestimmten Stichtag an, also klassische Stichtagsregelungen, die für die Gewährung einer Sonderzahlung ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten (zukünftigen) Zeitpunkt voraussetzen.

Auch das BMF gehe also davon aus, dass Arbeitgeber die Zahlungen der Inflationsausgleichsprämie an weitere arbeitsrechtliche Bedingungen knüpfen könnten, ohne dass diese den steuerlichen Vorteil verlieren würden.

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