Auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte in einer Entscheidung vom 05.03.2024 (14 Sa 1148/23) einem Mitarbeiter, der sich in der Passivphase der Altersteilzeit befand, die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie versagt, da eine zulässige Differenzierung vorliege. Anders als das LAG Niedersachsen hat das LAG Düsseldorf allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (9 AZR 71/24), so dass hier eine höchstrichterliche Entscheidung in naher Zukunft die für die Praxis bestehenden Unsicherheiten beseitigen wird.
Auseinandergesetzt hat sich bislang mit der Frage, inwieweit die Zahlungen einer Inflationsausgleichsprämie auch von der zukünftigen Betriebszugehörigkeit abhängig gemacht werden kann, auch bereits das Arbeitsgericht Stuttgart in einem Urteil vom 14.11.2023 (Az.: 3 Ca 2173/23).
Auch das Arbeitsgericht Stuttgart kam dabei zu dem Ergebnis, dass eine weitere Zwecksetzung neben dem Ausgleich der erhöhten Inflation bei der Inflationsausgleichsprämie zulässig sei. Insbesondere hatte das AG Stuttgart keine Bedenken, die Gewährung der Prämie von der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Unternehmen an einem bestimmten Stichtag abhängig zu machen.
Dies zum einen, weil zu der Zahlung keinerlei Verpflichtung des Arbeitgebers bestünde, sondern diese vielmehr auch von der Höhe her im freien Ermessen des Arbeitgebers läge.
Zudem verweise auch die Ziffer 9 der FAQ des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Inflationausgleichsprämie darauf, dass weitere Zahlungsbedingungen der Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie nicht entgegenstünden und deren Zulässigkeit sich nach dem Arbeitsrecht richten würde. Dabei führt das BMF ausdrücklich die Betriebszugehörigkeit und die Möglichkeit der Rückforderung der Prämie bei Kündigung bis zu einem bestimmten Stichtag an, also klassische Stichtagsregelungen, die für die Gewährung einer Sonderzahlung ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten (zukünftigen) Zeitpunkt voraussetzen.
Auch das BMF gehe also davon aus, dass Arbeitgeber die Zahlungen der Inflationsausgleichsprämie an weitere arbeitsrechtliche Bedingungen knüpfen könnten, ohne dass diese den steuerlichen Vorteil verlieren würden.