Deutliche Verkleinerung des bisherigen Aufgabenbereichs nicht per Weisungsrecht des Arbeitgebers möglich
Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer nicht kraft seines Weisungsrechts eine neue Tätigkeit zuweisen, die eine deutliche Verkleinerung des bisherigen Aufgaben- und Verantwortungsbereichs beinhaltet. Hierzu bedarf es vielmehr einer Änderungskündigung.
So eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen vom 12.01.2026 (Az.: 4 SLa 454/25).
Die Entscheidung:
Während der Arbeitnehmer mit seiner Klage beim Arbeitsgericht noch unterlag, gab ihm das LAG Niedersachsen vollumfänglich Recht:
„Voraussetzung der wirksamen Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit kraft Direktionsrechtes nach § 106 Satz 1 der Gewerbeordnung sei regelmäßig, dass die neu zugewiesene Tätigkeit als gleichwertig anzusehen ist. Beinhaltet die neu zugewiesene Tätigkeit eine deutliche Verkleinerung des bisherigen Aufgaben- und Verantwortungsbereichs, stelle dies in der Regel eine unzulässige Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten dar. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers diene nur der Konkretisierung des vertraglich vereinbarten Tätigkeitsinhalts, beinhalte aber nicht das Recht zu einer Änderung des Vertragsinhalts.“
Eine solche unzulässige Änderung des Vertragsinhalts kraft Weisungsrechtes sah das LAG hier unter anderem darin, dass sich die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter aufgrund der Umstrukturierung um fast zwei Drittel reduziert hatte.
Mangels anderer Anhaltspunkte, so das LAG weiter, bestimme sich die Gleichwertigkeit grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich hieraus ergebenden Sozialbild. Deutliche Verkleinerungen des bisherigen Aufgaben- und Verantwortungsbereichs oder eine hierarchische Abstufung stellen in der Regel eine unzulässige Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten dar.
