Zulässigkeit von Online-Gehaltsabrechnungen
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. So das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Pressemitteilung zu seinem Urteil vom 28.01.2025, 9 AZR 48/24.
Die Entscheidung:
Während das Landesarbeitsgericht (LAG) der Klage auf Erteilung von Papierabrechnungen noch stattgab, erachtete das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil vom 28.01.2025 die Bereitstellung von Personaldokumenten wie einer Entgeltabrechnung auf einer Online-Plattform als grundsätzlich ausreichend. Eine solche Bereitstellung wahre die von § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgeschriebene Textform. Da der Arbeitgeber in seiner Konzernbetriebsvereinbarung auch den Fall bedacht hatte, dass Mitarbeiter möglicherweise keinen Online-Zugriff haben und für diese Mitarbeiter eine Zugriffsmöglichkeit im Betrieb ermöglichte, sah das BAG die Regelung auch als verhältnismäßig an.
Der Anspruch auf Abrechnung des Entgelts von Mitarbeitern sei eine Holschuld, diese könne der Arbeitgeber erfüllen, ohne für den Zugang der Abrechnungen bei den Beschäftigten verantwortlich zu sein.
Unklar blieb in der Entscheidung lediglich, ob der Konzernbetriebsrat oder aber ein anderes Betriebsratsgremium zuständig war, weshalb das BAG den Fall an das LAG Niedersachsen zur weiteren Entscheidung zurückverwies.