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Urteil - Arbeitsrecht

Urlaubsanspruch während der Elternzeit

Wird ein Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Elternzeit gekündigt und hat der Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses keine Kürzungserklärung im Hinblick auf den Urlaub abgegeben, so muss er den gesamten während der Mutterschaftsschutzfrist und Elternzeit entstandenen Jahresurlaub abgelten.

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 16.04.2024 (Az.: 9 AZR 165/23) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Der Sachverhalt:

Eine Arbeitnehmerin war seit dem Jahr 2009 als Therapeutin beschäftigt und hatte einen Jahresurlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen. Ab dem 24.08.2015 bis zum 25.11.2020 nahm sie für die Geburt ihrer zwei Kinder sowohl Mutterschutzfristen als auch Elternzeit in Anspruch. Die Zeiten gingen dabei nahtlos ineinander über. Zum Ablauf der Elternzeit kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis. Über einen Urlaubsanspruch während der Elternzeit hatten die Parteien nicht gesprochen.

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte die Arbeitnehmerin Urlaubsabgeltung für die Jahre 2015 bis 2020 in Höhe von insgesamt 146 Arbeitstagen, was rechnerisch einer Summe von EUR 24.932,42 brutto entsprach.

Die Entscheidung:

Mit ihrer Klage hatte die Arbeitnehmerin in allen drei Instanzen Erfolg:

Das BAG bestätigte in dieser Entscheidung noch einmal seine Rechtsprechung, wonach der Arbeitgeber in einem bestehenden Arbeitsverhältnis eine Kürzungserklärung nach § 17 Abs. 1 des Bundesentgelt- und Elternzeitgesetzes (BEEG) abgeben muss, wenn er den grundsätzlich auch während der Elternzeit anfallenden Urlaub kürzen möchte.

Urlaubsansprüche entstehen auch für Zeiten der Mutterschutzfristen und der Elternzeit. Für den während der Elternzeit anfallenden Urlaub steht dem Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 BEEG allerdings das Recht zu, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit diesen Urlaubsanspruch um 1/12 zu kürzen. Eine solche Kürzung ist allerdings nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Nicht möglich ist dagegen eine Urlaubskürzung für Zeiten der Mutterschutzfristen.

Bewertung:

Der Arbeitgeber hatte hier einen leicht vermeidbaren Fehler begangen, der ihn viel Geld kostete.

In der Praxis ist arbeitgeberseits zu empfehlen, bereits mit dem Schreiben des Arbeitgebers zur Bestätigung einer beantragten Elternzeit festzuhalten, dass der Arbeitgeber von seinem Kürzungsrecht nach § 17 BEEG Gebrauch macht.

Eine solche Kürzungserklärung kann auch nach Beendigung der Elternzeit abgegeben werden, sofern sie noch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis erfolgt.

Auch ist es möglich, die Kürzung noch während einer laufenden Kündigungsfrist zu erklären (so schon BAG vom 19.03.2019, Az.: 9 AZR 362/18).

Wie immer bei rechtlich relevanten Erklärungen des Arbeitgebers ist auch hier auf eine rechtssichere und im Streitfall beweisbare Zustellung zu achten.

Versäumt der Arbeitgeber diese Kürzungserklärung, kann der Arbeitnehmer erfolgreich häufig sehr hohe Urlaubsabgeltungsansprüche einklagen.

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