Urlaubsanspruch während der Elternzeit
Wird ein Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Elternzeit gekündigt und hat der Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses keine Kürzungserklärung im Hinblick auf den Urlaub abgegeben, so muss er den gesamten während der Mutterschaftsschutzfrist und Elternzeit entstandenen Jahresurlaub abgelten.
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 16.04.2024 (Az.: 9 AZR 165/23) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Die Entscheidung:
Mit ihrer Klage hatte die Arbeitnehmerin in allen drei Instanzen Erfolg:
Das BAG bestätigte in dieser Entscheidung noch einmal seine Rechtsprechung, wonach der Arbeitgeber in einem bestehenden Arbeitsverhältnis eine Kürzungserklärung nach § 17 Abs. 1 des Bundesentgelt- und Elternzeitgesetzes (BEEG) abgeben muss, wenn er den grundsätzlich auch während der Elternzeit anfallenden Urlaub kürzen möchte.
Urlaubsansprüche entstehen auch für Zeiten der Mutterschutzfristen und der Elternzeit. Für den während der Elternzeit anfallenden Urlaub steht dem Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 BEEG allerdings das Recht zu, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit diesen Urlaubsanspruch um 1/12 zu kürzen. Eine solche Kürzung ist allerdings nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Nicht möglich ist dagegen eine Urlaubskürzung für Zeiten der Mutterschutzfristen.