Tourguide (Stadtführer) regelmäßig abhängig Beschäftigter
Ist ein Tourguide in das unternehmerische Konzept des Auftraggebers in der Weise eingebunden, dass er die Teilnehmer der vom Auftraggeber beworbenen Touren in einer vorgegebenen Reihenfolge von einer Verkostungsstation zur nächsten führt und trägt der Tourguide kein nennenswertes Unternehmerrisiko, ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, auch wenn der Tourguide die Möglichkeit hat, die Routen und Inhalte der Touren zwischen den Verkostungsstationen individuell zu gestalten (amtl. Leitsatz, Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin Brandenburg vom 11.10.2023, L 9 BA 13/20).
Die Entscheidung:
Nach Auffassung des LSG sprach das maßgebliche Gesamtbild der Tätigkeit für eine abhängige Beschäftigung. Als entscheidendes Kriterium hierfür sah das LSG die Eingliederung der Tour-Guides in die Arbeitsorganisation der Klägerin sowie das Fehlen eines nennenswerten Unternehmerrisikos an. Eine Eingliederung ergäbe sich aus dem Umstand, dass die Tour-Guides in ein unternehmerisches Konzept eingebunden waren, das auf eine festgelegte Weise Stadtführungen veranstalte und eine klar erkennbare „Marke“ darstelle, mit dem die Klägerin in einer Vielzahl von Städten werbend auftrete. In den Mittelpunkt rückte das LSG dabei vorgegebene Verkostungsstationen und die Unveränderbarkeit der Stationsreihenfolge. Die Stadtführungen würden gerade wegen dieses kulinarischen Konzepts, auf das die Tour-Guides keinen Einfluss hatten, nachgefragt. Hinzu käme die Erkennbarkeit als Betriebsangehörige durch ein Namensschild mit dem Logo der Klägerin sowie gestellte Tourenskripte mit detaillierten Hinweisen zur Konzeptumsetzung.