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Urteil - Arbeitsrecht

Schadensersatzpflicht eines Arbeitnehmers bei Unfall mit Firmenfahrzeug?

Rückwärtsfahren mit einem Firmenfahrzeug begründet für den Mitarbeiter erhöhte Sorgfaltsanforderungen wie die durchgängige Benutzung von Innen- und Außenspiegeln, die Vornahme eines Schulterblicks sowie ggfs. die Einweisung durch eine dritte Person. Beschädigt ein Mitarbeiter unter Missachtung dieser Vorgaben ein Firmenfahrzeug, haftet er für den entstandenen Schaden wegen mittlerer Fahrlässigkeit anteilig.

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschieden und den Mitarbeiter verpflichtet gesehen, an den Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe von EUR 1.543,37 zu zahlen (Urteil vom 10.04.2024, Az.: 2 Sa 642/23).

Der Sachverhalt:

Dem Mitarbeiter war während des Arbeitsverhältnisses ein vollkaskoversicherter Nissan Leaf als Firmenfahrzeug überlassen worden. Am 14.07.2022 verließ der Mitarbeiter rückwärtsfahrend das Betriebsgelände und beschädigte dabei nicht nur das eigene Fahrzeug, sondern auch einen weiteren – zu diesem Zeitpunkt abgemeldeten – BMW 320i Cabrio. Im Firmenfahrzeug des Mitarbeiters hatte dabei auch ein Kollege gesessen.

Der Arbeitgeber behielt daraufhin bei der Gehaltsauszahlung einen Teil des Gehalts im Hinblick auf die durch den Mitarbeiter verursachten Schäden am eigenen Firmenfahrzeug sowie am weiteren Fahrzeug ein.

Die Entscheidung:

Das LAG versagte dem Arbeitgeber zwar einen Schadensersatz im Bezug auf die Schäden am Nissan Leaf, da dieses Fahrzeug vollkaskoversichert gewesen war und somit vorrangig die entsprechende Versicherung in Anspruch zu nehmen sei. Schäden am sonstigen Eigentum des Arbeitgebers waren dagegen durch diese Versicherung nicht abgedeckt.

Das Gericht stellte daher im Hinblick auf die Schädigung des weiteren Firmenfahrzeuges des Arbeitgebers (BMW) eine mittlere Fahrlässigkeit im oberen Bereich zu Lasten des Mitarbeiters fest, welches eine Kostentragung von 2/3 des Schadens rechtfertige.

Das LAG hielt dabei fest, dass die objektive Schwere eines Verkehrsverstoßes häufig sogar auf das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hindeute, jedoch müsse auch diesbezüglich eine subjektive Vorwerfbarkeit gegeben sein, die dem Mitarbeiter vorwiegend nicht habe nachgewiesen werden können.

Der Verstoß des Mitarbeiters beruhe auf § 9 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO), wonach sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so zu verhalten habe, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Dies bedeute, dass während des Rückwärtsfahrens Maßnahmen getroffen werden müssen, die gewährleisten, dass die ins Ziel genommene Fahrtstrecke hindernisfrei sei. Dies geschehe z.B. durch Blicke in Seiten- und Außenspiegel, durch einen Schulterblick oder durch die Einweisung durch dritte Personen.

Vor Gericht wurde festgestellt, dass der Mitarbeiter diese ihm obliegenden Sorfaltsanforderungen nicht erfüllt habe. Er habe insbesondere aufgrund der schlechten Sichtlage seinen Mitfahrer beauftragen müssen, ihn einzuweisen oder erforderlichenfalls selbst aussteigen müssen. Auch die Art der Schäden ließ aus Sicht des Gerichts den Rückschluss zu, dass der Mitarbeiter nicht langsam sowie ausreichend vorsichtig gefahren sei.

Bewertung:

Im Arbeitsrecht gilt bei betrieblich verursachten Schädigungen des Arbeitgebers durch ein Verhalten des Arbeitnehmers eine Haftungsdreiteilung: Soweit dem Arbeitnehmer bei der Schadensverursachung nur eine leichte Fahrlässigkeit zu Lasten gelegt werden kann, haftet er gar nicht, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in der Regel im vollen Umfang und bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig.

Im Bereich von Verkehrsverstößen wird im Rahmen dieser Haftungsdreiteilung das Vorliegen grober Fahrlässigkeit und damit die volle Haftung des Mitarbeiters häufig durch die Gerichte angenommen. Etwa beim Missachten einer roten Ampel oder dem Verschweigen fehlender Fahrpraxis. Entscheidend ist hier der Einzelfall.

Bei Kfz-Fällen beschränkt sich eine Haftung des Arbeitgebers allerdings zumeist auf den vom Arbeitgeber zu tragenden Eigenanteil einer bestehenden Kaskoversicherung.

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