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Urteil - Sozialversicherungsrecht

Rückforderung von Honoraren und Umsatzsteuer nach falscher Einordnung als freie Mitarbeit, Risiken für "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer"

Erweist sich ein als freie Mitarbeit behandeltes Vertragsverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis, kann dem Arbeitgeber die Rückzahlung überhöhter Honorare zustehen, soweit dieses Verlangen nicht rechtsmissbräuchlich ist. Zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer kann der Arbeitgeber grundsätzlich vom Arbeitnehmer zurückverlangen, während dieser wiederum Erstattung vom Fiskus erlangen kann. So das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung vom 04.12.2024 – 5 AZR 272/23.

Der Sachverhalt:

Die Beklagte, die ein Schreibbüro betreibt, übernahm seit 1998 für die Klägerin diverse Arbeiten, die sie der Klägerin im Streitzeitraum mit 18,50 Euro pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Schriftliche Vereinbarungen zur Zusammenarbeit existierten nicht.

Aufgrund einer anonymen Anzeige kam es 2019 zu einer Prüfung, aufgrund derer die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd mit gegenüber der Klägerin ergangenen, bestandskräftig gewordenen Bescheiden eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Beklagten in den Jahren 2015 bis 2018 feststellte und die Nachzahlung von 33.604,75 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen forderte.

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung verlangte die „Auftraggeberin“ unter Berufung auf die festgestellte Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung die Rückzahlung aus ihrer Sicht zu viel gezahlter Honorare in Höhe von 16.744,20 Euro und behauptete, für die von der Beklagten verrichteten Tätigkeiten hätte in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis nach dem Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit – Medizinische Fachangestellte in der Altersgruppe 25 bis unter 55 Jahren – die in Bayern übliche Stundenvergütung nur 14,80 Euro brutto betragen. Ferner forderte sie die Erstattung von Umsatzsteuer über 15.864,57 Euro, für deren Zahlung es an einem Rechtsgrund fehle.

Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab und berief sich darauf, dass zwischen den Parteien stets Einigkeit bestanden habe, dass ihr Vertragsverhältnis ein freies Dienstverhältnis sei, weshalb ihr Vertrauensschutz zukomme.

Die Entscheidung:

Während die beiden ersten Instanzen die Klage wegen Rechtsmissbräuchlichkeit der Forderung jeweils abwiesen, hob das BAG diese Urteile mangels hinreichender Klärung des Sachverhalts auf.

Bei seinen Überlegungen habe das Landesarbeitsgericht zwar im Ansatz noch zutreffend angenommen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einem Verlangen des Arbeitgebers auf Rückzahlung überhöhter Honorare der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen könne. Denn durch die Vereinbarung und Behandlung eines Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeit könne beim Mitarbeiter ein schützenswertes Vertrauen darauf entstehen, dass ihm die erhaltenen Vorteile nicht wieder entzogen würden, sofern er nicht selbst die Einordnung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis geltend macht (BAG 8. November 2006 – 5 AZR 706/05 – Rn. 37, BAGE 120, 104; 26. Juni 2019 – 5 AZR 178/18 – Rn. 22, BAGE 167, 144).

Das Landesarbeitsgericht habe aber außer Bedacht gelassen, dass nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) zu werten sei. Deshalb komme es in Fällen wie dem vorliegenden für das Entstehen eines schützenswerten Vertrauens des Mitarbeiters in das „Behaltendürfen“ der aus der Behandlung der Beschäftigung als „freie Mitarbeit“ gezogenen Vorteile maßgeblich auf die Umstände an, die zu deren Begründung und nicht zu derjenigen eines Arbeitsverhältnisses geführt hätten. Von Bedeutung könnten – gerade bei längerer Dauer der Beschäftigung – ferner die Modalitäten der Durchführung des Vertragsverhältnisses im Laufe der Zeit sein. So genüge in der Regel die bloße Hinnahme eines Vertragsschlusses über eine freie Mitarbeit und der entsprechenden vergütungsmäßigen Behandlung nicht für das Entstehen eines schützenswerten Vertrauens (BAG 4. Dezember 2002 – 5 AZR 556/01 – zu II 4 c der Gründe, aaO.). Ein solches sei auch ausgeschlossen, wenn der andere am Rechtsverhältnis beteiligte Teil gerade vom Mitarbeiter in dem Glauben bestärkt wurde, es läge kein Arbeitsverhältnis vor (vgl. BAG 11. Dezember 1996 – 5 AZR 708/95 – zu I 2 a der Gründe). Zu all dem fehle es an tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, weshalb das BAG den Fall zur Neuverhandlung zurückverwies.

Bewertung:

Erweist sich ein zwischen den Parteien vereinbartes freies Mitarbeiterverhältnis bei einer Betriebsprüfung als Beschäftigungsverhältnis, so kann dies erhebliche negative Folgen für beide Vertragsparteien haben.

Dem Arbeitgeber drohen erhebliche Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, ggf. mit Säumniszinsen, ohne dass er hieran im Regelfall den Mitarbeiter beteiligen kann.

Aber auch der Mitarbeiter muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber, der ihm im Vertrauen auf das Bestehen eines freien Mitarbeiterverhältnisses einen höheren „Stundenlohn“ gezahlt hat als vergleichbaren Arbeitnehmern, diese „Überzahlung“ von ihm herausverlangt. Regelmäßig erhält nämlich der „freie Mitarbeiter“ wegen der ersparten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, aber auch wegen der (vermeintlichen) Wegfalls anderer Arbeitnehmervorteile wie etwa die Vergütung für Urlaub, Krankheitszeiten und Feiertage, einen solchen höheren „Stundenlohn“. Ist also der Grund für die höhere Vergütung der vereinbarte selbstständige Status, kann der Mitarbeiter verpflichtet sein, die Differenz zu der üblichen Arbeitnehmer-Vergütung zurückzuzahlen.

Einen Anspruch auf Vertrauensschutz gibt es dabei nicht ohne weiteres: Dazu bedarf es Feststellungen zu den Details der Begründung der Zusammenarbeit und der Entwicklung des Vertragsverhältnisses insbesondere auch im Hinblick auf die von der Beklagten im Laufe der jahrzehntelangen Zusammenarbeit übernommenen, möglicherweise über die typischen Aufgaben eines Schreibbüros hinausgehenden Arbeitsinhalte. Für die Zubilligung von Vertrauensschutz maßgeblich ist es insbesondere, ob die Klägerin der Beklagten die Wahl ließ, auch in einem Arbeitsverhältnis tätig zu werden oder ihr eine „freie Mitarbeit“ gleichsam oktroyierte oder ob es gerade die Beklagte war, die nur im Rahmen einer solchen tätig werden wollte. Für Letzteres könnte es ein Indiz sein, wenn die „freie Mitarbeiterin“ auf das Angebot zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses hin eine weitere Zusammenarbeit ablehnte, weil sie nicht „auf Lohnsteuerkarte“ arbeiten wollte.

Zudem besteht für den freien Mitarbeiter das Risiko, die erhaltene Umsatzsteuer zurückzahlen zu müssen, wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Wäre dies der Fall, kann die Klägerin grundsätzlich die an die Beklagte gezahlte Umsatzsteuer von dieser zurückerstattet verlangen, während die Beklagte wiederum Erstattung vom Fiskus nach § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG erlangen kann (sog. Rückabwicklung „übers Eck“, vgl. BFH 5. Januar 2021 – XI S 20/20 (PKH) -; LAG Baden-Württemberg 22. Mai 2019 – 21 Sa 74/18 – Rn. 49).

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