Rückforderung von Honoraren und Umsatzsteuer nach falscher Einordnung als freie Mitarbeit, Risiken für "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer"
Erweist sich ein als freie Mitarbeit behandeltes Vertragsverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis, kann dem Arbeitgeber die Rückzahlung überhöhter Honorare zustehen, soweit dieses Verlangen nicht rechtsmissbräuchlich ist. Zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer kann der Arbeitgeber grundsätzlich vom Arbeitnehmer zurückverlangen, während dieser wiederum Erstattung vom Fiskus erlangen kann. So das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung vom 04.12.2024 – 5 AZR 272/23.
Die Entscheidung:
Während die beiden ersten Instanzen die Klage wegen Rechtsmissbräuchlichkeit der Forderung jeweils abwiesen, hob das BAG diese Urteile mangels hinreichender Klärung des Sachverhalts auf.
Bei seinen Überlegungen habe das Landesarbeitsgericht zwar im Ansatz noch zutreffend angenommen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einem Verlangen des Arbeitgebers auf Rückzahlung überhöhter Honorare der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen könne. Denn durch die Vereinbarung und Behandlung eines Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeit könne beim Mitarbeiter ein schützenswertes Vertrauen darauf entstehen, dass ihm die erhaltenen Vorteile nicht wieder entzogen würden, sofern er nicht selbst die Einordnung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis geltend macht (BAG 8. November 2006 – 5 AZR 706/05 – Rn. 37, BAGE 120, 104; 26. Juni 2019 – 5 AZR 178/18 – Rn. 22, BAGE 167, 144).
Das Landesarbeitsgericht habe aber außer Bedacht gelassen, dass nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) zu werten sei. Deshalb komme es in Fällen wie dem vorliegenden für das Entstehen eines schützenswerten Vertrauens des Mitarbeiters in das „Behaltendürfen“ der aus der Behandlung der Beschäftigung als „freie Mitarbeit“ gezogenen Vorteile maßgeblich auf die Umstände an, die zu deren Begründung und nicht zu derjenigen eines Arbeitsverhältnisses geführt hätten. Von Bedeutung könnten – gerade bei längerer Dauer der Beschäftigung – ferner die Modalitäten der Durchführung des Vertragsverhältnisses im Laufe der Zeit sein. So genüge in der Regel die bloße Hinnahme eines Vertragsschlusses über eine freie Mitarbeit und der entsprechenden vergütungsmäßigen Behandlung nicht für das Entstehen eines schützenswerten Vertrauens (BAG 4. Dezember 2002 – 5 AZR 556/01 – zu II 4 c der Gründe, aaO.). Ein solches sei auch ausgeschlossen, wenn der andere am Rechtsverhältnis beteiligte Teil gerade vom Mitarbeiter in dem Glauben bestärkt wurde, es läge kein Arbeitsverhältnis vor (vgl. BAG 11. Dezember 1996 – 5 AZR 708/95 – zu I 2 a der Gründe). Zu all dem fehle es an tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, weshalb das BAG den Fall zur Neuverhandlung zurückverwies.