Poolarzt im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbständig tätig
Ein Arzt, der als sogenannter „Poolarzt“ in einem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst tätig ist, ist nicht deshalb automatisch selbständig, weil er insoweit an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.
So das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 24.10.2023 (B 12 R 9/21), mit der das höchste deutsche Sozialgericht auch für diese „Ärztegruppe“ eine Selbständigkeit verneint.
Die Entscheidung:
Während die Vorinstanzen den Zahnarzt wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst noch als selbstständig ansahen, kam das BSG unter Anwendung seiner üblichen Abgrenzungskriterien zum Vorliegen einer Sozialversicherungspflicht. Als Indizien hierfür wurden v.a. seine Eingliederung in den Betriebsablauf und die aufgrund des vereinbarten Stundenlohns fehlende Abrechnungsbefugnis je Patienten angesehen. Dem Argument, dass es Ausfluss der allgemeinen Berufspflichten von gerade auch ansonsten selbstständigen Ärzten sei, Notdienste zu verrichten, maß das BSG keine besondere Bedeutung bei.