Lehrer an Musikschulen regelmäßig sozialversicherungspflichtig
Lehrer an Musikschulen, die ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Musikschule gegen Zahlung eines Stundenlohns durchführen, Schüler von der Schule zugewiesen bekommen und sich hinsichtlich der Arbeitszeit an den zeitlichen Vorgaben der Schule zu orientieren haben, unterliegen als abhängig Beschäftigte regelmäßig der Sozialversicherungspflicht.
Mit diesem Urteil vom 28.06.2022 – B 12 R 30/20 R hat das Bundessozialgericht (BSG) seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 14.03.2018, B 12 R 3/17 R), der zufolge in einem vergleichbaren Fall noch eine Selbstständigkeit eines an einer Musikschule als Honorarkraft unterrichtenden Gitarristen angenommen wurde, offenkundig aufgegeben.
Die Entscheidung:
Während die Schule mit ihrer dagegen gerichteten Klage vor dem Landessozialgericht noch erfolgreich war, bestätigte das BSG als letzte Instanz die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung und lehnte eine Selbstständigkeit ab.
Dabei betonte das BSG zunächst, dass hier die allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit heranzuziehen seien und sich insbesondere aus dem Grundrecht der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Absatz 3 des Grundgesetzes keine Besonderheiten ergäben. Der Gesetzgeber habe lediglich im Bereich der Krankenversicherung durch Schaffung der Künstlersozialversicherung zu erkennen gegeben, dass hier für die soziale Absicherung von (selbstständigen) Künstlern und Publizisten Besonderheiten gelten.
Als erhebliche Indizien für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung sah das BSG die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, die Festlegung auf bestimmte Unterrichtszeiten und Räume sowie die Notwendigkeit der Durchführung von Schülervorspielen an. Dem Musiklehrer seien im Hinblick auf Ort und Zeit der Tätigkeit keine relevanten Entscheidungsfreiheiten eingeräumt worden. Ferner habe der Musiklehrer keine eigene betriebliche Organisation unterhalten und kein unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt. So habe die Schule die gesamte Organisation übernommen, die Verträge mit den Schülern abgeschlossen und dem Lehrer Räume und Instrumente unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Dass der Musiklehrer den Unterricht habe weitgehend frei gestalten können, sei unerheblich, da bei Leistungen höherer Art, zu denen grds. auch Künstler und Lehrer gerechnet werden, weitgehend fachliche Weisungsfreiheit bestehe.
Demgegenüber verwirklichten selbstständige Musiker und Musiklehrer ihre unternehmerischen Risiken und Chancen vor allem durch eigene Kundenbeziehungen, durch ihr Können und ihren Ruf. Die Beziehungen zu den Schülern der Musikschule habe aber alleine die Schule gestaltet.