Krank durch Tattoo: Keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Nach einer Tätowierung muss damit gerechnet werden, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Führt diese Komplikation zu Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft, so eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2025, Az.: 5 Sa 284 a/24.
Die Entscheidung:
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab:
Beschäftigte haben bei Arbeitsunfähigkeit zwar grundsätzlich Anspruch nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung, dies allerdings nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist.
Das LAG Schleswig-Holstein stellte hierzu in diesem praxisrelevanten Urteil fest:
„Wer sich freiwillig tätowieren lasse und deshalb krank werde, müsse dieses Risiko selber tragen. Eine infolge einer Tätowierung entstandene Infektion gehöre nicht zum allgemeinen Krankheitsrisiko, das der Arbeitgeber finanziell tragen müsse.“
Im Prozess hatte die Arbeitnehmerin vorgetragen, dass Hautentzündungen nach Tätowierungen in nur bis zu 5 % der Fälle auftreten können. Diese Wahrscheinlichkeit sei allerdings, so das Gericht, nicht vernachlässigbar und stelle keine außergewöhnliche oder völlig fernliegende Komplikationen dar. Wer ein solches Risiko bewusst eingehe, so die Richter, begehe mit seinem Verhalten einen groben Verstoß gegen sein eigenes Gesundheitsinteresse.
Zur Einordnung verwies das Gericht auf Medikamente: Eine Nebenwirkung wird dort bereits dann als „häufig“ bezeichnet, wenn sie bei mehr als 1 %, aber weniger als 10 % der Fälle auftritt. Schon aufgrund dieser Häufigkeit habe die Mitarbeiterin damit rechnen müssen, ggf. aufgrund der Tätowierung arbeitsunfähig zu werden.
