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Urteil - Arbeitsrecht

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei arbeitgeberseitiger Untersagung der privaten Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit

Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagt, um eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sicherzustellen. So das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung vom 17.10.2023 (1 ABR 24/22).

Der Sachverhalt:

Die Arbeitgeberin wies die Arbeitnehmer durch eine im Betrieb ausgehängte Mitarbeiterinformation vom 18. November 2021 mit der Überschrift „Regeln zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit“ darauf hin, dass „jede Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet“ sei. Bei Verstößen sei mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen „bis hin zur fristlosen Kündigung“ zu rechnen. Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf ein Mitbestimmungsrecht vergeblich auf, diese Maßnahme zu unterlassen.

Die Entscheidung:

Entgegen der Auffassung des Betriebsrats sah das BAG kein Mitbestimmungsrecht des BR nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebs) als einschlägig an. Das BAG führte hierzu aus:

„Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Das Ordnungsverhalten ist berührt, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers auf die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs zielt. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Arbeitnehmer… Maßnahmen, die das sog. Arbeitsverhalten regeln sollen, sind demgegenüber nicht mitbestimmungspflichtig. Dabei handelt es sich um solche Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar abgefordert oder konkretisiert wird.

Wirkt sich die arbeitgeberseitige Maßnahme sowohl auf das Arbeits- als auch das Ordnungsverhalten aus, ist der überwiegende Regelungszweck für die Einordnung maßgebend (BAG 17. März 2015 – 1 ABR 48/13 – Rn. 22 mwN, BAGE 151, 117). Dieser richtet sich nach dem objektiven Inhalt der Maßnahme sowie der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens. Dabei ist eine – qualitative – Gewichtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Auf die subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers kommt es insoweit nicht an (vgl. BAG 17. Januar 2012 – 1 ABR 45/10 – Rn. 22 m.w.N., BAGE 140, 223).“

Im Streitfall sah das BAG das arbeitgeberseits ausgesprochene Verbot als ist in erster Linie auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens gerichtet:

„Die Weisung ziele darauf ab, während der Arbeitszeit keine Mobiltelefone oder Smartphones zu privaten Zwecken zu benutzen, darauf ab, zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen, indem mögliche Ablenkungen privater Natur durch die Verwendung dieser Geräte unterbunden werden sollen.“

Bewertung:

Die vom BAG vorliegend vorgenommene sorgfältige Abgrenzung überzeugt. Im Einzelfall kann die Nutzung von Mobiltelefonen aber durchaus auch das betriebliche Zusammenwirken und damit das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten betreffen. Das BAG weist in der Entscheidung überdies zu Recht darauf hin, dass von der Mitbestimmungspflicht losgelöst die Frage zu prüfen ist, ob ein entsprechendes Verbot auch individualrechtlich zulässig wäre (was im Zweifelsfalle wohl zu bejahen sein dürfte). Die bloße – etwaige – Rechtswidrigkeit einer arbeitgeberseitigen Weisung begründet nämlich weder ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG noch lässt sie dieses entfallen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorliegen (vgl. BAG 22. Juli 2008 – 1 ABR 40/07 – Rn. 63, BAGE 127, 146).

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