In Deutschland gab es im Jahr 2023 – sicherlich auch coronabedingt – mehr als 10 Mio. Hunde in privaten Haushalten. Für 2025 wird von einem Absinken auf knapp mehr als 8,05 Mio. Hunde ausgegangen. Laut einer Umfrage des Bundesverbandes Bürohund e.V. aus dem Jahr 2023 besitzen etwa 47 % der Büroangestellten einen eigenen Hund. Knapp die Hälfte durfte ihren Hund mit ins Büro bringen.
Viele Arbeitgeber fürchten aber, dass Hunde den Arbeitsablauf stören, Schmutz ins Büro bringen oder durch lautes Bellen stören. Befürworter betonen dagegen, dass die Tiere Ruhe und Gelassenheit ausstrahlen und – wie allgemeine Testreihen beweisen würden – das allgemeine Befinden der Beschäftigten verbessern könnten.
Wie aber ist die allgemeine Rechtslage?
Grundsätzlich gibt es kein Recht auf Hunde (Haustiere) am Arbeitsplatz. Dem Arbeitgeber obliegt aufgrund seines Hausrechts die Entscheidung, ob er Hunde im Betrieb gestattet oder nicht. Er kann also grds. nach freiem Ermessen entscheiden, ob er Hunde oder andere Tiere am Arbeitsplatz zulässt, soweit nicht sowieso besondere Sicherheits- oder Hygienevorschriften per se Haustiere am Arbeitsplatz verbieten. Am verbreitesten dürfte die Thematik im Bürobereich sein.
Ebenso wie der Arbeitgeber generell das Mitbringen von Hunden an den Arbeitsplatz ablehnen oder auch gestatten kann, kann er auch dessen Mitbringen an bestimmte Bedingungen knüpfen, wie etwa:
– vom Hund sollen möglichst wenig Geräusche (Bellen) ausgehen
– der Arbeitnehmer hat eine tier- und artgerechte Haltung sicherzustellen
– die Kollegen in der Abteilung sind mit dem Mitbringen des Hundes einverstanden
– der Hund darf eine bestimmte Größe nicht überschreiten
– der Hundehalter hat für die Sicherheit (z.B. durch Maulkorb) während der Arbeitszeit zu sorgen
– bestimmte Bereich darf der Hund nicht betreten, etwa Küchenbereiche etc.
– Verunreinigungen und Hundehaare sind soweit wie möglich vom Hundehalter zu verhindern bzw. selbst und außerhalb der Arbeitszeit zu entfernen etc.
Duldet ein Arbeitgeber die Mitnahme von Hunden bei einzelnen Beschäftigten, kann dies dazu führen, dass sich andere Arbeitnehmer auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen und ihre eigenen Hunde mitbringen wollen. Für arbeitgeberseitige Differenzierungen muss es dann sachliche Gründe geben. Solche sachlichen Gründe können etwa darin liegen, dass in einem Fall Kundenkontakt besteht, in anderen aber nicht oder aber nur in bestimmten Bereichen des Betriebs Hygienevorschriften gelten.
Immer wieder aufgeworfen wird die Frage, ob das Weisungsrecht des Arbeitgebers durch eine unter Umständen jahrelange vorbehaltlose Gestattung des Mitbringens von Hunden derart eingeschränkt ist, dass der Arbeitgeber auch für die Zukunft an diese Gestattung gebunden ist?
Dies hat etwa das LAG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 08.09.2022 (Az.: 2 Sa 490/21) abgelehnt. Selbst die mehrjährige Durchführung eines Arbeitsverhältnisses auf einer bestimmten Basis hindere einen Arbeitgeber nicht daran, die Weisungslage für die Zukunft zu ändern. Auch die Duldung oder gar die Zusage eines Arbeitgebers, einen Hund an den Arbeitsplatz mitbringen zu dürfen, beinhaltet also nicht zwangsläufig einen Bindungswillen des Arbeitgebers zum Verzicht auf die künftige Ausübung seines Weisungsrechts in Form der Unterbindung der Gestattung.
Auch eine betriebliche Übung zu Gunsten des Arbeitnehmers wird überwiegend mangels Bindungswillen des Arbeitgebers abgelehnt.
Somit kann ein Arbeitgeber auch die in der Vergangenheit vorbehaltlos gestattete Mitnahme von Hunden an den Arbeitsplatz im Regelfall in Ausübung seines Weisungsrechts für die Zukunft ausschließen oder mit besonderen Bedingungen versehen.
Allerdings ist wie bei jeder Maßnahme des Weisungsrechts dieses nach billigem Ermessen auszuüben. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung hat der Arbeitgeber, der eine Gestattung „widerrufen“ möchte, neben den Interessen des Hundehalters auch die Interessen der übrigen Mitarbeiter zu berücksichtigen. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht ist er etwa gehalten, dem Mitarbeiter einen „angstfreien“ Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (so ausdrücklich LAG Düsseldorf vom 24.03.2014, Az.: 9 Sa 1207/13).
Eine Weisung, den Hund zukünftig nicht mehr oder nur noch unter Einhaltung bestimmter Vorgaben mit ins Büro zu bringen, kommt also insbesondere in Betracht, wenn sich einzelne Mitarbeiter vor dem Hund fürchten oder der Hund die betrieblichen Abläufe stört. Auf die objektive Gefährlichkeit des Hundes kommt es dabei nicht an, sondern alleine auf das subjektive Angstempfinden der Mitarbeiter.
Ausnahmen im Sinne eines Anspruch auf einen Hund am Arbeitsplatz können für Assistenzhunde im Sinne der §§ 12 e ff. BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) gelten. Diese Vorschrift gilt unmittelbar allerdings nur für Träger öffentlicher Gewalt, also etwa Behörden, Ministerien, Gerichte, Kommunen. Inwieweit diese Regelung auch Bedeutung für private Arbeitgeber hat, etwa über das Diskriminierungsverbot für Behinderte, ist eine Frage des Einzelfalls.