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Urteil - Sozialversicherungsrecht

Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Ein Fahrlehrer, der zwar über eine Fahrlehrererlaubnis, aber nicht über eine eigene Fahrschulerlaubnis verfügt, ist bei einer Tätigkeit für den Inhaber einer Fahrschule regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt. So das Bundessozialgericht (BSG) in einem aktuellen Urteil vom 05.05.2026 – B 12 BA 3/24 R.

Der Sachverhalt:

Der Kläger benötigte als Inhaber einer Fahrschule aufgrund einer erhöhten Zahl von Lkw-Fahrschülern Unterstützung. Er schloss daher im März 2008 mit einem Fahrlehrer einen schriftlichen „Anstellungsvertrag“. Der Fahrlehrer verfügte zwar über eine Fahrlehrererlaubnis, besaß jedoch noch keine eigene Fahrschul-erlaubnis. Der Kläger vermittelte dem Fahrlehrer monatlich mehrere Fahrschüler und stellte ihm deren Kontaktdaten zur Verfügung. Die praktische Ausbildung organisierte der Fahrlehrer weitgehend eigenständig. Er legte die Fahrtermine selbst fest, bereitete die Fahrschüler auf die praktische Prüfung vor, vereinbarte eigenständig die Prüfungstermine mit der DEKRA und nahm an den Prüfungen teil. Eine fachliche Kontrolle durch den Kläger fand nicht statt.

Für die Ausbildung nutzte der Fahrlehrer ausschließlich das Fahrschulfahrzeug des Klägers, für das ihm ein Zweitschlüssel überlassen worden war. Vergütet wurde seine Tätigkeit mit 12 Euro je tatsächlich geleisteter Unterrichtseinheit von 45 Minuten. Eine Bezahlung erfolgte wöchentlich.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) stellte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens fest, dass der Fahrlehrer vom 10. März 2008 bis zum Erhalt seiner eigenen Fahrschulerlaubnis am 7. Januar 2009 abhängig beschäftigt gewesen sei und deshalb Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestanden habe.

Die Entscheidung:

Während das Sozialgericht diese Auffassung bestätigte, hob das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt die Entscheidung teilweise auf. Der Fahrlehrer habe seine Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich ausgeübt und über erhebliche Gestaltungsfreiheit verfügt. Das Bundessozialgericht (BSG) gab der Revision der DRV statt und lehnte eine Selbstständigkeit des Fahrlehrers ab:

Ausgangspunkt der Entscheidung ist § 7 Abs. 1 SGB IV, wonach sich die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände richtet. Dabei sind insbesondere der Grad der Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation sowie das Bestehen eines Weisungsrechts maßgeblich.

Das Gericht betont zunächst, dass die Vorschriften des Fahrlehrergesetzes zwar nicht unmittelbar über den sozialversicherungsrechtlichen Status entscheiden. Sie prägen jedoch den rechtlichen Rahmen der Tätigkeit und sind deshalb bei der Gewichtung der einzelnen Indizien zu berücksichtigen. Nach dem Fahrlehrergesetz darf ein Fahrlehrer ohne eigene Fahrschulerlaubnis seine Tätigkeit grundsätzlich nur im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit einem Fahrschulinhaber ausüben. Zudem trägt der Fahrschulinhaber die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausbildung der Fahrschüler.

Diese gesetzlichen Vorgaben sprechen nach Auffassung des Bundessozialgerichts regelmäßig für eine Eingliederung des Fahrlehrers in die Organisationsstruktur der Fahrschule. Deshalb bedarf es außergewöhnlich gewichtiger Umstände, um ausnahmsweise dennoch eine selbstständige Tätigkeit anzunehmen.

Im konkreten Fall überwogen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung deutlich. Der Kläger schloss die Verträge mit den Fahrschülern, rechnete die Ausbildungsleistungen ab und blieb gegenüber Behörden und Fahrschülern verantwortlich. Der Fahrlehrer nutzte ausschließlich das Fahrschulfahrzeug des Klägers und war damit hinsichtlich seines wesentlichen Betriebsmittels vollständig von diesem abhängig. Eigene Kunden akquirierte er nicht; vielmehr erhielt er seine Fahrschüler ausschließlich über den Kläger.

Demgegenüber genügte die weitgehende Freiheit bei der Gestaltung der Fahrstunden nicht, um eine Selbstständigkeit anzunehmen. Das Bundessozialgericht verweist darauf, dass insbesondere hochqualifizierte Dienstleister häufig fachlich eigenverantwortlich tätig werden und dennoch Arbeitnehmer sein können. Weisungsfreiheit hinsichtlich der fachlichen Durchführung der Tätigkeit schließt daher eine abhängige Beschäftigung nicht aus.

Ebenso wenig komme es entscheidend darauf an, welchen rechtlichen Willen die Vertragsparteien mit ihrem „Anstellungsvertrag“ verfolgt hätten. Maßgeblich sei vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Schließlich fehle es an einem echten Unternehmerrisiko. Der Fahrlehrer habe weder eigenes Kapital eingesetzt noch die Möglichkeit gehabt, durch unternehmerische Entscheidungen seinen wirtschaftlichen Erfolg wesentlich zu beeinflussen. Diese Möglichkeit habe sich erst mit der späteren Gründung einer eigenen Fahrschule eröffnet.

Bewertung:

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts schafft Klarheit für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Fahrlehrern ohne eigene Fahrschulerlaubnis. Erstmals stellt das Gericht ausdrücklich heraus, dass die öffentlich-rechtlichen Vorgaben des Fahrlehrergesetzes bei der statusrechtlichen Gesamtwürdigung ein erhebliches Gewicht besitzen. Damit wird der regulatorische Rahmen der Tätigkeit stärker berücksichtigt als in Teilen der bisherigen Rechtsprechung.

Bemerkenswert ist insbesondere die Aussage des Gerichts, dass die Eingliederung in die betriebliche Organisation auch dann vorliegen kann, wenn fachliche Weisungen weitgehend entbehrlich sind. Gerade bei qualifizierten Tätigkeiten ersetzt die fachliche Selbstständigkeit keine unternehmerische Eigenständigkeit. Entscheidend bleibt vielmehr, wer gegenüber den Kunden auftritt, die wirtschaftliche Verantwortung trägt und die wesentlichen Betriebsmittel bereitstellt.

Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass Fahrlehrer ohne eigene Fahrschulerlaubnis künftig regelmäßig als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte anzusehen sein werden. Wer eine selbstständige Tätigkeit geltend machen möchte, muss außergewöhnlich gewichtige Umstände nachweisen, die eine echte unternehmerische Eigenverantwortung belegen. Solche Fälle dürften nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts nur noch selten vorkommen.

Nur in absoluten Ausnahmefällen scheint es nunmehr denkbar, dass Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis als Selbständige zu qualifizieren sind. Mit seiner Entscheidung hat das Bundessozialgericht die Hürden für eine selbstständige Tätigkeit von Fahrlehrern ohne eigene Fahrschulerlaubnis erheblich angehoben.

Hier ist eine vorherige Beratung von Fahrschulinhabern zur Vermeidung erheblicher finanzieller Risiken sinnvoll.

Fahrlehrer, die „auf selbständiger Basis beschäftigt“ werden, sollten sich hinsichtlich der für sie regelmäßig positiven Konsequenzen dieser Rechtsprechung beraten lassen. Nicht zuletzt – neben den regelmäßig alleine vom Fahrschulinhaber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen – auch unter dem Aspekt, ob hier der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen wäre, Urlaubsansprüche oder Ansprüche auf Lohnfortzahlung etc. bestehen können. Zwingend ist dies allerdings nicht, da eine Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht zwingend zugleich ein Arbeitsverhältnis darstellt.

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