Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig
Ein Fahrlehrer, der zwar über eine Fahrlehrererlaubnis, aber nicht über eine eigene Fahrschulerlaubnis verfügt, ist bei einer Tätigkeit für den Inhaber einer Fahrschule regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt. So das Bundessozialgericht (BSG) in einem aktuellen Urteil vom 05.05.2026 – B 12 BA 3/24 R.
Die Entscheidung:
Während das Sozialgericht diese Auffassung bestätigte, hob das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt die Entscheidung teilweise auf. Der Fahrlehrer habe seine Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich ausgeübt und über erhebliche Gestaltungsfreiheit verfügt. Das Bundessozialgericht (BSG) gab der Revision der DRV statt und lehnte eine Selbstständigkeit des Fahrlehrers ab:
Ausgangspunkt der Entscheidung ist § 7 Abs. 1 SGB IV, wonach sich die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände richtet. Dabei sind insbesondere der Grad der Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation sowie das Bestehen eines Weisungsrechts maßgeblich.
Das Gericht betont zunächst, dass die Vorschriften des Fahrlehrergesetzes zwar nicht unmittelbar über den sozialversicherungsrechtlichen Status entscheiden. Sie prägen jedoch den rechtlichen Rahmen der Tätigkeit und sind deshalb bei der Gewichtung der einzelnen Indizien zu berücksichtigen. Nach dem Fahrlehrergesetz darf ein Fahrlehrer ohne eigene Fahrschulerlaubnis seine Tätigkeit grundsätzlich nur im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit einem Fahrschulinhaber ausüben. Zudem trägt der Fahrschulinhaber die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausbildung der Fahrschüler.
Diese gesetzlichen Vorgaben sprechen nach Auffassung des Bundessozialgerichts regelmäßig für eine Eingliederung des Fahrlehrers in die Organisationsstruktur der Fahrschule. Deshalb bedarf es außergewöhnlich gewichtiger Umstände, um ausnahmsweise dennoch eine selbstständige Tätigkeit anzunehmen.
Im konkreten Fall überwogen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung deutlich. Der Kläger schloss die Verträge mit den Fahrschülern, rechnete die Ausbildungsleistungen ab und blieb gegenüber Behörden und Fahrschülern verantwortlich. Der Fahrlehrer nutzte ausschließlich das Fahrschulfahrzeug des Klägers und war damit hinsichtlich seines wesentlichen Betriebsmittels vollständig von diesem abhängig. Eigene Kunden akquirierte er nicht; vielmehr erhielt er seine Fahrschüler ausschließlich über den Kläger.
Demgegenüber genügte die weitgehende Freiheit bei der Gestaltung der Fahrstunden nicht, um eine Selbstständigkeit anzunehmen. Das Bundessozialgericht verweist darauf, dass insbesondere hochqualifizierte Dienstleister häufig fachlich eigenverantwortlich tätig werden und dennoch Arbeitnehmer sein können. Weisungsfreiheit hinsichtlich der fachlichen Durchführung der Tätigkeit schließt daher eine abhängige Beschäftigung nicht aus.
Ebenso wenig komme es entscheidend darauf an, welchen rechtlichen Willen die Vertragsparteien mit ihrem „Anstellungsvertrag“ verfolgt hätten. Maßgeblich sei vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Schließlich fehle es an einem echten Unternehmerrisiko. Der Fahrlehrer habe weder eigenes Kapital eingesetzt noch die Möglichkeit gehabt, durch unternehmerische Entscheidungen seinen wirtschaftlichen Erfolg wesentlich zu beeinflussen. Diese Möglichkeit habe sich erst mit der späteren Gründung einer eigenen Fahrschule eröffnet.
