Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens nach Freistellung
Eine arbeitsvertragliche Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Mitarbeiter ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfrist freizustellen, verstößt gegen § 307 BGB und ist unwirksam. Der Entzug eines Dienstwagens auf dieser Basis ist rechtswidrig und führt zu Schadensersatzansprüchen des Mitarbeiters.
So das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einem aktuellen Urteil vom 22.05.2025 (Az.: 5 SLa 249/25).
Die Entscheidung:
Während das Arbeitsgericht die Klage noch überwiegend abgewiesen hatte, gab das LAG dem Mitarbeiter in vollem Umfang Recht und billigte ihm für den Klagezeitraum einen monatlichen Entschädigungsanspruch für den Entzug der Privatnutzung in Höhe von jeweils EUR 510,00 brutto zu.
Das LAG hielt sowohl die arbeitsvertragliche Freistellungsklausel und damit auch die Widerrufsklausel im Dienstwagenvertrag für unwirksam:
Die eingeräumte Berechtigung, einen Mitarbeiter im Falle einer Kündigung ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen freizustellen, sei, so das LAG, mit dem wesentlichen Grundgedanken des höchstrichterlich anerkannten Beschäftigungsanspruchs eines Arbeitnehmers nicht vereinbar. Der allgemeine Beschäftigungsanspruch bestünde grundsätzlich auch nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist trete dieser allgemeine Beschäftigungsanspruch nur dann zurück, wenn überwiegende schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers oder jedenfalls sachliche Gründe einer weiteren Beschäftigung entgegenstünden. Es müsse ein konkretes Freistellungsinteresse des Arbeitgebers vorhanden sei, etwa die Gefahr vor der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen, befürchtete Konkurrenztätigkeiten, Mitnahme von Kunden etc. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 2 BGB fordere zudem, dass die zur Freistellung berechtigenden Gründen konkret in der Vereinbarung genannt werden. Eine Klausel, die ohne weitere Vorbedingungen den Arbeitgeber für die Kündigungsfrist zur Freistellung eines Mitarbeiters berechtigt, sei daher nach § 307 Abs. 1 Satz, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Da die Klauseln, auf die sich der Arbeitgeber hier berief, diesen Voraussetzungen nicht standhielten, gab das LAG dem Mitarbeiter recht.
