Diskriminierung von Teilzeitkräften bei der Gewährung von Überstundenzuschlägen
Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte nur für Arbeitsstunden vorsieht, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten hinaus geleistet haben, stellt eine unzulässige Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten im Sinne von § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG dar. Darin liegt zudem eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil vom 29.07.2024 (Az.: C-184/22) entschieden. Das Bundesarbeitsgericht, das dem EuGH diese Frage vorgelegt hatte, hat sich dieser Auffassung mit Urteil vom 05.12.2024 (8 AZR 370/20) angeschlossen.
Die Entscheidung:
Der EuGH bestätigte sowohl die unzulässige schlechtere Behandlung von Teilzeitkräften als auch die mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes.
Mit dieser Entscheidung schafft der EuGH Klarheit in einer bis dahin ebenso umstrittenen wie rechtlich relevanten Rechtsfrage. Solche Regelungen wie die hier vom EuGH behandelte enthalten sehr viele Tarifverträge.