Diskriminierung durch schlechtere Vergütung von geringfügig Beschäftigten
Ein sachlicher Grund für eine schlechtere Vergütung von geringfügig Beschäftigten gegenüber Vollzeit-Beschäftigten lässt sich aus der besonderen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung geringfügig Beschäftigter nicht ableiten.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil vom 18.01.2023 (Az.: 5 AZR 108/22) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Die Entscheidung:
Das BAG bestätigte in dieser Entscheidung, dass die geringere Vergütung des geringfügig beschäftigten Mitarbeiters gegenüber den hauptamtlichen Rettungsassistenten diesen benachteilige, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt wäre.
Insbesondere stelle die besondere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung geringfügig Beschäftigter keinen sachlichen Grund für eine geringere Bezahlung dar. Die Gegenleistung für Arbeit bestehe grundsätzlich in der Zahlung von Bruttobeträgen durch den Arbeitgeber. Dies sei auch bei geringfügig Beschäftigten so. Die Differenzierung im Steuer- und Sozialversicherungsrecht verfolgten öffentlich-rechtliche und teilweise auch arbeitsmarktpolitische Zwecke, rechtfertigten aber keine unterschiedlichen Arbeitsbedingungen.