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Urteil - Arbeitsrecht

Diskriminierung durch schlechtere Vergütung von geringfügig Beschäftigten

Ein sachlicher Grund für eine schlechtere Vergütung von geringfügig Beschäftigten gegenüber Vollzeit-Beschäftigten lässt sich aus der besonderen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung geringfügig Beschäftigter nicht ableiten.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil vom 18.01.2023 (Az.: 5 AZR 108/22) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Der Sachverhalt:

In der Sache ging es um einen beim Arbeitgeber als Rettungsassistenten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zu einem Stundensatz von EUR 12,00 brutto tätigen Mitarbeiter. Neben diesen geringfügigen Rettungsassistenten beschäftigte der Arbeitgeber auch noch sogenannte hauptamtliche Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit, die eine Stundenvergütung von EUR 17,00 brutto erhielten. Die neben- und hauptamtlichen Rettungsassistenten waren gleich qualifiziert und führten dieselbe Arbeit durch. Der geringfügig beschäftigte Mitarbeiter verlangte vom Arbeitgeber für die Vergangenheit die Zahlung der Differenz von EUR 5,00 brutto pro Stunde.

Die Entscheidung:

Das BAG bestätigte in dieser Entscheidung, dass die geringere Vergütung des geringfügig beschäftigten Mitarbeiters gegenüber den hauptamtlichen Rettungsassistenten diesen benachteilige, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt wäre.

Insbesondere stelle die besondere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung geringfügig Beschäftigter keinen sachlichen Grund für eine geringere Bezahlung dar. Die Gegenleistung für Arbeit bestehe grundsätzlich in der Zahlung von Bruttobeträgen durch den Arbeitgeber. Dies sei auch bei geringfügig Beschäftigten so. Die Differenzierung im Steuer- und Sozialversicherungsrecht verfolgten öffentlich-rechtliche und teilweise auch arbeitsmarktpolitische Zwecke, rechtfertigten aber keine unterschiedlichen Arbeitsbedingungen.

Bewertung:

Auch wenn diese Entscheidung inhaltlich nichts Neues bietet, betont sie einmal mehr die Risiken bei geringeren Vergütungen von Minijobbern, soweit keine sachlichen Gründe für  solche „Vergütungsabschläge“ der geringfügig Beschäftigten gegenüber sonstigen Teilzeit- oder Vollzeitkräften vorliegen.

Solche Differenzierungsgründe könnten etwa in besonderen Berufserfahrungen oder Kenntnissen oder dem Vorhandensein einer berufsspezifischen Ausbildung liegen. Allerdings gibt es in der Praxis auch geringfügig Beschäftigte, die bereits sehr lange in einem Unternehmen sind. Hier dürfte es mit sachlichen Gründen für eine Differenzierung schwierig werden.

Besondere Risiken bestehen für den Arbeitgeber bei geringfügig Beschäftigten mit geringerer Stundenvergütung zudem dann, wenn diese aufgrund der Notwendigkeit einer Anpassung des Stundenlohns die Geringfügigkeitsgrenze (derzeit EUR 538,00 im Monat, Stand 01.01.2024) überschreiten würden. Dann droht die nachträgliche Verbeitragung der gesamten Vergütung.

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