Die Entscheidung begründet für viele Arbeitgeber ein erhebliches finanzielles Risiko, werden doch in der Praxis vor Stellenauschreibungen nur selten ausdrückliche Vermittlungsaufträge bei der BA erteilt.
Arbeitgeber sind nach § 164 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX verpflichtet,
• zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können und
• hierzu frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen.
Ob ein Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, lässt sich im Vorfeld abstrakt kaum einmal feststellen.
Nach § 165 SGB IX müssen zudem öffentliche Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes freiwerdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze melden, also den sog. „qualifizierten Vermittlungsauftrag“ erteilen.
Diese vom Gesetzgeber ausdrücklich nur für öffentliche Arbeitgeber geschaffene Pflicht hatte das LAG Düsseldorf als Vorinstanz auch für Arbeitgeber im privaten Bereich angenommen, wenn sie nicht ein Indiz einer Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber schaffen wollen. Nun hat das BAG diese Argumentation in dem Revisionsverfahren Az. 8 AZR 123/24 mit Urteil vom 27.03.2025 bestätigt.
Es entschied, dass die Verpflichtung des – auch privaten – Arbeitgebers, mit der Agentur für Arbeit nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX Verbindung aufzunehmen, auch die Erteilung eines qualifizierten Vermittlungsauftrags erfordert.
Dabei ist zu beachten, dass die „normale“ Meldung einer freien Stelle an die Agentur für Arbeit oder die Aufnahme der Stellenausschreibung in der Jobbörse der Agentur für Arbeit kein qualifizierter Vermittlungsauftrag ist. Vielmehr bedarf es dazu eines formellen Auftrags an die zuständige Reha/SB-Stelle der Agentur (§ 187 Abs. 4 SGB IX).