Wer variable Vergütung an Unternehmensziele knüpft, muss diese Ziele nicht nur intern festlegen, sondern dem bonusberechtigten Beschäftigten auch rechtzeitig und nachweisbar mitteilen. Anderenfalls können sich Arbeitgeber später grundsätzlich nicht darauf berufen, die Ziele seien tatsächlich verfehlt worden.
Besonders bedeutsam ist, dass dies auch für Unternehmensziele gilt, die der einzelne Arbeitnehmer nur begrenzt beeinflussen kann. Nach Auffassung des BAG werden solche Ziele durch das Zusammenwirken der Beschäftigten innerhalb der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit erreicht. Werden die Ziele allen betroffenen Mitarbeitern vorenthalten, kann der Arbeitgeber daher nicht ohne Weiteres einwenden, die fehlende Bekanntgabe sei wegen des geringen Einflusses des Einzelnen ohnehin nicht ursächlich gewesen.
Arbeitgeber sollten zunächst prüfen, ob ihr Vergütungssystem eine einseitige Zielvorgabe oder eine gemeinsam auszuhandelnde Zielvereinbarung vorsieht. Bei einer Zielvorgabe trägt der Arbeitgeber grundsätzlich allein die Verantwortung dafür, dass die Ziele rechtzeitig bestimmt und gegenüber den Beschäftigten erklärt werden.
Die Ziele sollten innerhalb der im Arbeitsvertrag, Bonusplan oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Frist – regelmäßig zu Beginn der Zielperiode – mitgeteilt werden. Dabei sollte der Arbeitgeber den Zugang dokumentieren, etwa durch eine individuelle E-Mail, eine elektronische Empfangsbestätigung oder eine nachvollziehbare Veröffentlichung in einem für die Beschäftigten zugänglichen Vergütungsportal. Eine lediglich interne Freigabe durch die Geschäftsleitung oder den Konzern genügt nicht.
Die Ziele müssen außerdem konkret, verständlich und nach der bei ihrer Festlegung möglichen Prognose erreichbar sein. Empfehlenswert ist, sowohl die verwendeten Kennzahlen als auch deren Gewichtung, Schwellenwerte und Auswirkungen auf die Bonusberechnung eindeutig zu beschreiben. Soweit wirtschaftliche Veränderungen eine Anpassung der Ziele rechtfertigen können, müssen hierfür eine wirksame rechtliche Grundlage und ein transparentes Anpassungsverfahren bestehen. Auch Änderungen sind rechtzeitig mitzuteilen.
Unternehmen sollten ferner feste interne Abläufe mit klaren Verantwortlichkeiten einrichten. Dazu können Terminüberwachungen, Freigabeprozesse und Eskalationsmechanismen gehören.
Besteht ein Betriebsrat, sind zudem die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems zu beachten.
Wurde eine Zielvorgabe versäumt, lässt sich dieser Fehler nach Ablauf der Zielperiode regelmäßig nicht mehr durch eine rückwirkende Festlegung heilen. Der Arbeitgeber sollte dann frühzeitig prüfen, ob Schadensersatzansprüche drohen und ob eine einvernehmliche Abrechnung oder Vergleichslösung sinnvoll ist. Will er eine geringere als die vollständige Zielerreichung zugrunde legen, muss er konkrete Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Ziele auch bei rechtzeitiger Mitteilung nicht erreicht worden wären. Der pauschale Hinweis auf ein „schlechtes Geschäftsjahr“ reicht hierfür nicht aus.
Arbeitnehmer sollten prüfen, ob und bis wann ihnen nach ihrem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Bonusplan konkrete Ziele vorgegeben werden müssen. Bleibt eine Zielvorgabe aus, empfiehlt es sich aus praktischen Gründen, den Arbeitgeber schriftlich um Mitteilung der Ziele zu bitten.
Rechtlich sind Arbeitnehmer bei einer einseitigen Zielvorgabe hierzu allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet. Unterlassen sie eine Nachfrage, begründet dies nach der Entscheidung des BAG regelmäßig kein Mitverschulden.
Nach Erhalt der Bonusabrechnung sollten Arbeitnehmer kontrollieren, welche Ziele, Zielerreichungsgrade und Berechnungsfaktoren der Arbeitgeber zugrunde gelegt hat. Sie können eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der Berechnung verlangen und sollten Einwände möglichst schriftlich erheben. Arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen sind dabei besonders zu beachten, da Bonus- und Schadensersatzansprüche andernfalls trotz ihrer Berechtigung verfallen können.
Die Entscheidung erleichtert Arbeitnehmern die Durchsetzung entsprechender Ansprüche erheblich. Sie müssen grundsätzlich nicht im Einzelnen darlegen, wie sie bei rechtzeitiger Kenntnis der Ziele anders gearbeitet hätten. Vielmehr ist bei der Schadensschätzung zunächst von einer Zielerreichung von 100 Prozent auszugehen. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, konkrete Umstände für eine niedrigere Zielerreichung darzulegen und zu beweisen.