Arbeitszeitbetrug - Arbeitnehmer muss Detektivkosten erstatten
Ein Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber nach wirksamer fristloser Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs die vom Arbeitgeber zum Nachweis dieses Betrugs erforderlichen Detektivkosten ersetzen. So das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in seinem Urteil vom 11.02.2025, Az.: 7 Sa 635/23.
Die Entscheidung:
Mit dieser Vorgehensweise war der Arbeitgeber sowohl vor dem Arbeitsgericht Köln als auch vor dem LAG Köln erfolgreich. Das LAG bestätigte sowohl den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz der Detektivkosten als auch die Kündigung.
Zur Kündigung führte das LAG aus:
„Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen. Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wesentlich und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Ein Arbeitgeber muss auf die korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Mitarbeitern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in der Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar.“
Das LAG Köln bestätigte aber nicht nur die fristlose Kündigung des Klägers, sondern hielt auch die Überwachung des Mitarbeiters und die Forderung des Arbeitgebers auf Erstattung der angefallenen Detektivkosten für rechtmäßig:
Die Überwachung durch Detektive, die den Kläger beobachteten, fotografierten und einen GPS-Sender an dem während der Schichtzeiten genutzten Dienstfahrzeug anbrachten, sei beanstandungsfrei. Diese Maßnahmen stellten zwar einen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieser Eingriff selber sei aber von geringer Intensität, weil er nur während der Schichtzeiten im öffentlichen Verkehrsraum über einen Zeitraum von wenigen Tagen erfolgt sei und praktisch nur das dokumentiert worden sei, was jeder beliebige Passant ebenfalls hätte wahrnehmen müssen.
Der Arbeitgeber durfte auch die durch das Tätigwerden der Detektei entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, da er zuvor einen konkreten Tatverdacht auf erhebliche Pflichtverletzungen hatte. In diesem Falle ist der Arbeitgeber berechtigt, den Mitarbeiter auch durch einen Detektiv zu überwachen, um ihn einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung zu überführen.