Anspruch auf Teilzeitarbeit nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) auch für Führungskräfte
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat in einer Entscheidung vom 26.09.2023 (Az.: 2 Sa 29/23) dem Antrag einer Marktleiterin in einem bundesweiten Einzelhandelsunternehmens auf Reduzierung der Arbeitszeit entsprochen.
Die Vorschrift des § 8 TzbfG gewährt einem Mitarbeiter / einer Mitarbeiterin – eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten vorausgesetzt – das Recht, die Arbeitszeit zu reduzieren und ggf. eine gewünschte Verteilung der Arbeitszeit durchzusetzen, soweit der Arbeitgeber diesem Wunsch keine tragfähigen betrieblichen Gründe entgegensetzen kann. Dies war dem Arbeitgeber hier nach Auffassung des LAG nicht gelungen.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht folgte ebenso wie das LAG diesen Argumenten der Arbeitgeberin nicht und billigte der Marktleiterin einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit auf die gewünschte 4-Tage-Woche zu.
Die arbeitgeberseits vorgebrachten betrieblichen Gründe erachteten beide Gerichte als nicht ausreichend: Die bloße Vorgabe des Arbeitgebers, die Position der Filialleitung nicht mit Teilzeitbeschäftigten zu besetzen, stelle – so das LAG – bereits kein Organisationskonzept dar. Andernfalls könnte der Arbeitgeber jedem Teilzeitverlangen mit dem Argument entgegentreten, er wolle nur Vollzeitarbeitnehmer in bestimmten Positionen beschäftigen. Für Leitungsfunktionen gelte hier nichts anderes.
Letztlich ließ das LAG die Frage nach dem Bestehen eines Organisationskonzeptes sogar dahinstehen: Es sei dem Arbeitgeber nämlich überdies nicht gelungen, Gründe darzulegen, nach denen das Teilzeitbegehren der Marktleiterin die dem möglichen Organisationskonzept zu Grunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
Konkrete Betriebsstörungen habe der Arbeitgeber nicht dargetan. Leitungsfunktionen müssten angesichts der Öffnungszeiten des Marktes auch bei Vollzeitarbeitszeit zeitweise auf Vertretungen verteilt werden.