Fristlose Kündigung wegen Bedrohung und Beleidigung von Vorgesetzten
Bedroht ein Arbeitnehmer einen Vorgesetzten durch aggressives Auftreten und begründet dadurch die ernsthafte Befürchtung einer Tätlichkeit, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Körperkontakt oder die Erfüllung eines Straftatbestands sind dafür nicht erforderlich. Auch grobe Beleidigungen von Vorgesetzten sind nicht ohne Weiteres durch die Meinungsfreiheit geschützt.
So eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 14.04.2026, Az.: 2 SLa 3/26).
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht Schwerin gab der Kündigungsschutzklage zunächst statt. Es hielt das Verhalten ohne Körperkontakt für nicht ausreichend schwerwiegend und vermisste eine einschlägige Abmahnung. Auch die Abmahnung wegen der E-Mail sollte entfernt werden. Auf die Berufung der Arbeitgeberin hin, änderte das LAG die erstinstanzliche Entscheidung und stellte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die fristlose Kündigung fest.
Nach § 241 Abs. 2 BGB müssen Arbeitnehmer auf die Rechte und Interessen des Arbeitgebers Rücksicht nehmen und Störungen des Betriebsfriedens vermeiden. Das LAG sah nach Vernehmung mehrerer Zeugen eine ernsthafte Bedrohung des Vorgesetzten als erwiesen an. Entscheidend war das Gesamtverhalten aus dem Werfen der Boxen, dem aggressiven Herantreten und dem Anschreien. Die Erklärungen des Klägers, er habe die Boxen lediglich verloren und sich zur besseren Verständigung genähert, überzeugten das Gericht nicht.
Ob das Geschehen strafrechtlich als Nötigung oder Körperverletzung einzuordnen war, ließ das LAG ausdrücklich offen. Ein Arbeitgeber muss einschüchterndes Verhalten auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle nicht hinnehmen. Selbst eine sachlich falsche Arbeitsanweisung hätte dieses Auftreten nicht gerechtfertigt. Eine konkrete Provokation durch den Vorgesetzten war nicht feststellbar.
Auch die Interessenabwägung fiel zugunsten der Arbeitgeberin aus. Die fehlende Einsicht und die Rechtfertigung des eigenen Verhaltens im Personalgespräch begründeten aus Sicht des LAG eine Wiederholungsgefahr. Die Arbeitgeberin musste eine erneute Eskalation auch während der Kündigungsfrist nicht riskieren. Ihre Schutzpflicht gegenüber den übrigen Beschäftigten überwog die etwa zehnjährige Betriebszugehörigkeit und die persönlichen Interessen des Klägers.
Anders als das Arbeitsgericht hielt das LAG auch die Abmahnung von 2023 für wirksam. Die E-Mail diente nach seiner Bewertung vorrangig der persönlichen Herabsetzung der Adressaten und war in ihrem Kontext nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Für die Gleichartigkeit von Abmahnung und Kündigungsgrund verlangte das Gericht kein identisches Fehlverhalten. Auch die Missachtung der Arbeitsanweisung von 2024 stand nach seiner Beurteilung in einem inneren Zusammenhang mit dem späteren Vorfall. Der Kläger konnte erkennen, dass weitere vergleichbare Pflichtverstöße seinen Arbeitsplatz gefährdeten. In beiden Fällen richtete sich das Fehlverhalten gegen Vorgesetzte beziehungsweise Vertreter der Arbeitgeberin und beeinträchtigte das betriebliche Miteinander.
