Unwirksame Rückzahlungsklausel in Fortbildungsvertrag
Eine Rückzahlungsklausel in einem Fortbildungsvertrag ist unwirksam, wenn sie auch solche Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigen, zur Erstattung von Fortbildungskosten verpflichten soll, denen es unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
So das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung vom 21.10.2025 (Az.: 9 AZR 266/24).
Die Entscheidung:
Mit dieser Forderung konnte sich der Arbeitgeber letztlich auch vor dem Bundesarbeitsgericht nicht durchsetzen. Das BAG hielt, wie bereits die Vorinstanzen, die vom Arbeitgeber verwendete Rückzahlungsklausel für unwirksam:
Wie üblich bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen legte das BAG die vom Arbeitgeber verwendete Rückzahlungsklausel aus und kam im Hinblick auf den vom Arbeitgeber verwendeten Begriff des „Vertretenmüssens“ zu dem Ergebnis, dass dieser Begriff unklar sei und mehrere Interpretationen ermögliche.
Insbesondere könne die Klausel nach ihrem Wortlaut auch Rückzahlungspflichten auslösen, wenn der Arbeitnehmer wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit (z.B. nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung) das Arbeitsverhältnis kündigt.
Wenn die Arbeitsleistung dauerhaft nicht mehr erbracht werden könne, sei der arbeitsvertragliche Austausch sowieso gestört. Der Arbeitgeber könne die Qualifikation ohnehin nicht nutzen. Ein Interesse, die Arbeitnehmerin gleichwohl an das Arbeitsverhältnis zu binden oder sie zur Zahlung zu bewegen, sei in diesem Fall regelmäßig nicht billigenswert. Bei einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit könne die Arbeitnehmerin die Fortbildung im Arbeitsverhältnis nicht mehr abarbeiten. Wäre die vom Arbeitgeber verwendete Klausel wirksam gewesen, stünde die Arbeitnehmerin faktisch vor der Wahl, entweder eine Rückzahlung vorzunehmen oder nach Ablauf der Entgeltfortzahlung – ohne reale Gegenleistung des Arbeitgebers – im Arbeitsverhältnis zu verbleiben, nur um eine Rückzahlung zu vermeiden.
