Zeugenbenennung in Abmahnung erforderlich?
Ein abgemahnter Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Für eine ausreichende inhaltliche Bestimmtheit der in einer Abmahnung erhobenen Vorwürfe müssen die Angaben dem Kenntnisstand des Arbeitgebers entsprechen, wozu auch die Benennung von Zeugen gehören kann.
Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf in einem Urteil vom 12.01.2024, Az.: 7 Ca 1347/23 entschieden.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht gab der Klage auf Entfernung der Abmahnung statt mit dem Hinweis, dass die Abmahnung inhaltlich unbestimmt sei. In einer Abmahnung müsse die Darstellung des Fehlverhaltens derart genau erfolgen, dass der Arbeitnehmer sowohl den Sachverhalt als auch die Pflichtwidrigkeit und dessen Gründe nachvollziehen könne.
Der Inhalt der Abmahnung müsse dabei dem Kenntnisstand des Arbeitgebers entsprechen, sodass dieser für die hinreichende Bestimmtheit der Abmahnung ihm bekannte Zeugen auch benennen müsse. Nur durch Nennung der Zeugen sei dem Arbeitnehmer eine angemessene Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Vorwürfe möglich. Insbesondere stehe dem Arbeitgeber kein Recht zu, die Benennung der Zeugen zu deren Schutz aus Gründen der innerbetrieblichen Konfliktvermeidung zu verweigern. Einen etwaigen Konflikt zwischen dem abgemahnten Arbeitnehmer und den als Zeugen benannten Arbeitnehmern habe der Arbeitgeber hinzunehmen.