Arbeitgeber-Bewertungsportal: Arbeitgeber kann Individualisierung und gegebenenfalls Löschung von (negativen) Bewertungen verlangen
Ein Arbeitgeber muss anhand von individuellen Nachweisen eines Plattformbetreibers (hier „kununu“) eigenständig prüfen können, ob mit einer Person, die ihn in einem Bewertungsportal bewertet hat, ein geschäftlicher Kontakt bestand. Wird ihm dies verwehrt, kann er die Löschung der Bewertung verlangen, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in einem Beschluss vom 08.02.2024 (Az.: 7 W 11/24).
Die Entscheidung:
Das OLG gab der Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren Recht und untersagte der Plattform, die im Einzelnen dargestellten Bewertungen zu veröffentlichen.
Die Rechtsgrundlage hierfür sah das OLG in § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs.1 BGB sowie dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG.
Die pauschale Beanstandung eines mangelnden Kontakts zwischen Rezensenten und Arbeitgeberin hielt das OLG für ausreichend, bis der Arbeitgeberin die Möglichkeit eingeräumt werde, das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes zu überprüfen. Das OLG sah es als insoweit nicht ausreichend an, wenn ein Mitarbeiter des Bewertungsportals die Überprüfung selbst vornimmt und der Arbeitgeberin die entsprechenden Dokumente nur in anonymisierter Form zur Verfügung stellt. In diesem Falle sei es der Arbeitgeberin nicht möglich, das tatsächliche Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes zu überprüfen. Im von der Arbeitgeberin eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren hatte ein Mitarbeiter der Plattform zwar Rücksprache mit den Rezensenten gehalten, aus seiner Sicht das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes also überprüft, aber der Arbeitgeberin die entsprechenden Dokumente nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt.