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Urteil - Sozialversicherungsrecht

Fitnesstrainer in Studios in der Regel keine Selbständigen

In fremden Fitnessstudios tätige Fitnesstrainer sind regelmäßig nicht selbständig, sondern abhängig beschäftigte Arbeitnehmer (Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Bayern vom 18.08.2023, L 7 BA 72/23 B ER).

Der Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) betrieb ein Fitnessstudio, in dem für die Mitglieder des Studios Kurse von externen Trainern durchgeführt wurden. Der Einsatz der Trainer erfolgte aufgrund eines freien Mitarbeitervertrags. Im Zuge einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung für 17 „freie Mitarbeiter“ (diverse Trainer und an der Rezeption eingesetzte Mitarbeiter) Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von fast EUR 60.000,- nach. Die 17 Mitarbeiter wurden allesamt als abhängig Beschäftigte angesehen.

Die Entscheidung:

Das LSG sah hier – wie die Deutsche Rentenversicherung – die Voraussetzungen für eine freie Mitarbeiter-Eigenschaft als nicht gegeben an und bestätigte den Zahlungsbescheid.

Die Trainer seien (ebenso wie die Rezeptionisten) im Rahmen der vom Inhaber des Studios vorgegebenen Arbeitsorganisation tätig geworden. Einfluss auf den Inhalt der Kurse hätten sie nicht gehabt. Sie nutzten vielmehr die vor Ort stehenden Geräte und Räume und hätten ihre Arbeitskraft zu einem fest vereinbarten Stundensatz angeboten. Auch die Kundenakquise lief über das Studio. Unternehmerische Gestaltungsspielräume seien nicht erkennbar.

Bewertung:

Auch wenn es vorliegend um ein Eilverfahren ging, in dem nur eine summarische Prüfung stattfindet, dürften die Risiken für den Inhaber des Fitnessstudios erheblich sein, auch im Hauptsacheverfahren zu unterliegen.

Fitnesstrainer wurden von der Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits mehrfach als abhängig Beschäftigte angesehen (so etwa: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. 1.2023, Az. L 9 BA 53/20; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.05.2019 – L 5 BA 37/19 B ER LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2016 – L 5 R 2554/1).

Will man als Fitnessstudioinhaber Trainer als Selbständige einsetzen, ist eine sorgfältige Vorabberatung unerlässlich. In die Vertragsgestaltung sollten typische Selbstständigen-Eigenschaften (z.B. Miete von Arbeitsmitteln, Einfluss auf Inhalte der Kurse, unternehmerisches Risiko durch Bezahlungen nach Teilnehmerzahl, Honorierung eigener Akquise etc.) einfließen und auch gelebt werden. Ein Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV sollte hier zudem Standard sein.

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