Fitnesstrainer in Studios in der Regel keine Selbständigen
In fremden Fitnessstudios tätige Fitnesstrainer sind regelmäßig nicht selbständig, sondern abhängig beschäftigte Arbeitnehmer (Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Bayern vom 18.08.2023, L 7 BA 72/23 B ER).
Die Entscheidung:
Das LSG sah hier – wie die Deutsche Rentenversicherung – die Voraussetzungen für eine freie Mitarbeiter-Eigenschaft als nicht gegeben an und bestätigte den Zahlungsbescheid.
Die Trainer seien (ebenso wie die Rezeptionisten) im Rahmen der vom Inhaber des Studios vorgegebenen Arbeitsorganisation tätig geworden. Einfluss auf den Inhalt der Kurse hätten sie nicht gehabt. Sie nutzten vielmehr die vor Ort stehenden Geräte und Räume und hätten ihre Arbeitskraft zu einem fest vereinbarten Stundensatz angeboten. Auch die Kundenakquise lief über das Studio. Unternehmerische Gestaltungsspielräume seien nicht erkennbar.