Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug, negative Auswirkungen des Mitarbeiterverhaltens nach der Tat (sog. „Nachtatverhalten“).
Auch ein einmaliger und geringfügiger Verstoß gegen die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung kann einen fristlosen Kündigungsgrund darstellen. Auch aus dem sogenannten „Nachtatverhalten“ des Mitarbeiters kann sich ein endgültiger Vertrauensverlust ergeben.
So das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Urteil vom 27.01.2023 (13 Sa 1007/22)
Die Entscheidung:
Durch den Arbeitszeitbetrug habe ein wichtiger Grund vorgelegen, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertige, so das Landesarbeitsgericht Hamm.
Wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeiterfassung dem Arbeitnehmer auferlege, müsse er im Gegenzug darauf vertrauen dürfen, dass der Arbeitnehmer diese korrekt dokumentiere. Missbrauche der Arbeitnehmer dieses Vertrauen vorsätzlich und wissentlich, stelle dies einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Dabei komme es nicht darauf an, welche Dauer der Arbeitszeitbetrug gehabt habe. Ausschlaggebend sei der Vertrauensverlust. Negativ zu Lasten der Klägerin bewertete das Landesarbeitsgericht zudem das sogenannte „Nachtatverhalten“ der Mitarbeiterin. Selbst auf Vorhalt des Arbeitszeitbetruges habe sie diesen noch mehrfach geleugnet. Selbst wenn die Mitarbeiterin nur vergessen hätte, die Zeit im Café im Arbeitszeiterfassungssystem zu hinterlegen, habe sie jedenfalls in dem Moment vorsätzlich das Vertrauensverhältnis irreversibel zerstört, als sie gegenüber dem Arbeitgeber die falsche Arbeitszeiterfassung auf Vorhalt geleugnet hatte.