Wirksamkeit einer Vereinbarung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten
Eine Rückzahlungsklausel in einem Fortbildungsvertrag ist nur dann zulässig, wenn die Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer von entgeltwertem Vorteil ist, sei es, dass bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Voraussetzungen einer höheren Vergütung erfüllt sind oder dass sich die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar machen lassen. So das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen in einem Urteil vom 28.06.2023, Az.: 1 Sa 163/22.
Die Entscheidung:
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG gaben der Klage des Arbeitgebers auf anteilige Rückzahlung der Weiterbildungskosten statt.
Das LAG betonte zunächst, dass der Mitarbeiter durch die Fortbildung einen geldwerten Vorteil erworben habe. Die Weiterbildung zum Gesundheits- und Krankenpflegehelfer habe ihm einen höheren Marktwert verschafft, der zunächst beim bisherigen Arbeitgeber zu einer höheren Vergütung geführt habe und überdies bei anderen Arbeitgebern auch zu besseren Berufschancen.
Die zwischen den Parteien vereinbarte Rückzahlungsklausel hielt das LAG für zulässig. Entscheidend sei, so das LAG, dass die Beendigung aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen erfolgen musste. Für diesen Fall könne ein Arbeitgeber zulässigerweise eine Rückzahlungsklausel vereinbaren.